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Vergewaltigung, rechtliche Konsequenzen, Strafe, zerstörte Existenzen – die Auswirkungen von Vergewaltigungsvorwürfen sind fast immer besonders tiefgreifend und betreffen sowohl die Opfer als auch die (mutmaßlichen) Täter.
Nach einem Vorfall wird das Leben der betroffenen Person gravierend verändert. Die Beweisaufnahme stellt häufig eine besondere Herausforderung für den Verteidiger dar, da häufig Aussage gegen Aussage steht und weitere Beweismittel wie Zeugen nicht zur Verfügung stehen.
Personen, die zu Unrecht einer Vergewaltigung beschuldigt werden, sehen sich nicht nur der Gefahr einer empfindlichen strafrechtlichen Verurteilung ausgesetzt, sondern ihr gesamtes berufliches und privates Umfeld kann schon allein durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erheblich beeinträchtigt, sowie durch Maßnahmen wie Untersuchungshaft oft auf Dauer zerstört werden.
Berühmte, durch die Medienlandschaft gegangene Fälle haben diese Problematik in der Vergangenheit eindrücklich illustriert. Nicht selten gestaltete sich eine berufliche und private Rehabilitation nach einer Verurteilung, aber auch nach einem Freispruch als ein langwieriger und komplizierter Prozess.
Ein kompetenter Strafverteidiger, der auf Vergewaltigung und Sexualstrafrecht spezialisiert ist, ist unerlässlich, um den besonderen Herausforderungen eines Verfahrens, das mit dem Vorwurf der Vergewaltigung verbunden ist, gewachsen zu sein.
Überblick
Das wichtigste zum Tatbestand der Vergewaltigung
Der Tatbestand der Vergewaltigung ist gemäß § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) eine umfassende Regelung innerhalb der Kategorie der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Der Begriff, der im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nur als Vergewaltigung bekannt ist, untergliedert sich in der Systematik der Sexualstraftaten in § 177 StGB in die spezifischen Delikte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Übergriffe.
Die Abgrenzung zwischen diesen Tathandlungen ist oft fließend und stellt eine erhebliche Herausforderung für das Gericht, die Verteidigung und auch die Staatsanwaltschaft dar.
Bereits der Wortlaut des Paragrafen verdeutlicht die Komplexität sowie die Schwierigkeiten bei der Beweisführung hinsichtlich der Differenzierung zwischen den einzelnen Tathandlungen. Gerade die präzise Abgrenzung ist jedoch von maßgeblicher Bedeutung, da die Strafrahmen je nach konkreter Tatbegehungsform mitunter deutlich variieren.
Ergänzend zu den in § 177 StGB geregelten Tatbeständen stellt § 178 StGB darüber hinaus eine Qualifikation dar, die das Vorliegen einer Tathandlung gemäß § 177 StGB mit zusätzlicher Todesfolge des Opfers beschreibt.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden sämtliche sexuellen Tathandlungen welche gegen den Willen des Opfers ausgeführt werden häufig unter dem Sammelbegriff "Vergewaltigung" zusammengefasst. Diese Einordnung ist rechtssystematisch jedoch nicht korrekt.
Rechtssystematisch stellt die Vergewaltigung eine Qualifikation der sexuellen Nötigung dar. Von der sexuellen Nötigung sind sexuelle Handlungen erfasst, welche gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden; also Fälle, in denen das Opfer von einem anderen genötigt wird, sexuelle Handlungen von Dritten an sich zu dulden oder an Dritten vorzunehmen. In den Fällen der sexuellen Nötigung erfolgt die Nötigungshandlung durch Gewalt, durch eine Drohung oder durch das Ausnutzen einer hilflosen Lage des Opfers. Aufgrund des Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zählt auch bereits die sexuelle Nötigung als Verbrechen.
Damit eine Tat als Vergewaltigung im Rechtssinne eingestuft werden kann müssen noch weitere, erschwerende Tatumstände zu einer verwirklichten sexuellen Nötigung hinzutreten, namentlich der Vollzug des Beischlafs mit dem Opfer oder dem Beischlaf ähnliche Handlungen, welche das Opfer besonders erniedrigen.
Der sexuelle Übergriff wurde erst im Jahr 2016 infolge einer Verschärfung des Sexualstrafrechts als eigener Tatbestand im Rahmen des § 177 StGB eingeführt. Für die Verwirklichung des Straftatbestands des sexuellen Übergriffs genügt es, wenn das Opfer eine vorgenommene sexuelle Handlung verbal abgelehnt hat oder der Täter einen Überraschungsmoment für die Durchführung einer sexuellen Handlung ausnutzt. Die Gefahr der Begehung eines sexuellen Übergriffs besteht immer dann, wenn sexuelle Handlungen vorgenommen werden, obwohl die Situation zwischen den Beteiligten Personen mangels einer ausdrücklichen Einwilligung zur Vornahme der sexuellen Handlungen undurchsichtig und unklar ist.
Nicht von dem Tatbestand des § 177 StGB umfasst ist die sogenannte sexuelle Belästigung. Diese ist in § 184i StGB geregelt und umfasst Situationen in welchen das Opfer durch die Vornahme einer sexuellen Handlung überrumpelt wird, wodurch Verhaltensweisen wie ein spontaner Kuss oder auch das spontane anfassen in den Bereich der Strafbarkeit rücken und mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können.
Welche konkrete Strafe bei dem Vorwurf einer Vergewaltigung erwartet werden kann, hängt maßgeblich von den individuellen Tatumständen ab. Den grundsätzlichen Strafrahmen - also den Bereich aus welchem das Gericht die für den Fall individuelle Strafe zu bemessen hat - beträgt Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren. Damit ist eine Bewährungsstrafe bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung ausschließlich bei Verhängung der Mindeststrafe grundsätzlich möglich.
Da § 177 StGB im Detail in einzelne Tatbestände und Bereiche untergliedert ist, kommt der Ermittlung des exakten Tatverlaufs und der gesamten Beweisfindung und Beweiswürdigung eine Schlüsselrolle hinsichtlich der korrekten Einordnung der Tat zu.
Bezüglich der Qualifikation des § 178 StGB, welcher Vergewaltigung mit Todesfolge unter Strafe stellt können mitunter komplexe Abgrenzungsprobleme zum Tatbestand Mord (§ 211 StGB) entstehen, zum Beispiel wenn der Täter zur Verdeckung seiner Tat, also aus Angst davor verraten zu werden, das Opfer vorsätzlich tötet. Sofern eine Vergewaltigung mit Todesfolge als Mord klassifiziert wird, droht dem Täter grundsätzlich lebenslange Freiheitsstrafe.
Wichtig: Für die ganz konkrete Straferwartung innerhalb des Strafrahmens des § 177 StGB kommt es stets auf den individuellen Einzelfall, also auf alle Tatumstände sowie die wesentlichen Begleitumstände der Tat an. Das Gericht hat diese im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen und erkennt anschließend auf die konkrete Strafe innerhalb des genannten Strafrahmens. Freiheitsstrafen bis maximal 2 Jahre Dauer können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Maßgeblich dafür, dass Ihre Strafe im Falle einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung so niedrig wie möglich ausfällt ist, dass zumindest sämtliche strafmildernde Gesichtspunkte geltend gemacht und entsprechend gewürdigt werden. Hierzu berät Sie Rechtsanwalt Briel in der auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzlei in Hamburg (Schnelsen) gerne ausführlich.
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Häufige Problemfelder in Vergewaltigungsverfahren
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jascha Briel hat Rechtswissenschaften in Hamburg studiert. Bereits im Studium hat er frühzeitig einen strafrechtlichen Schwerpunkt gewählt und sich seit der Gründung der Kanzlei in Hamburg Schnelsen im Jahr 2016 auf das Rechtsgebiet Strafrecht spezialisiert und in einer Vielzahl von Fällen die Rechte von Mandanten in strafrechtlichen Verfahren vertreten.
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