Anwalt für Körperverletzung

Rechtsanwalt Briel ist für Sie da!

Eine Frau welche einen Faustschlag ausführt

Sie haben eine Körperverletzung begangen? Oder wird Ihnen fälschlicherweise eine Tat unterstellt, obwohl Sie nichts getan haben oder niemals die Absicht hatten, jemandem Schaden zuzufügen?
 

Jetzt ist es wichtig zu handeln! Rechtsanwalt Jascha Briel ist für Sie da und bietet Ihnen professionelle und vertrauliche Rechtsberatung - und das unverzüglich. Rechtsanwalt Briel findet als Ihr Strafverteidiger gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Lösung, die auf Ihren speziellen Fall maßgeschneidert ist.

In solch sensiblen und persönlichen Angelegenheiten ist die Kanzlei jederzeit erreichbar, um Ihnen schnell zu helfen. Vertrauen Sie darauf: Die Kanzlei in Hamburg (Schnelsen) ist spezialisiert auf die Verteidigung von Straftaten wie Körperverletzung. Ihr erfahrener Strafverteidiger setzt alles daran, in Fällen falscher Beschuldigung nach Möglichkeit umgehend eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder verteidigt Sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens mit Leidenschaft.

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Definition

Was ist Körperverletzung?

Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist ein Straftatbestand, der jedwede Art eines physischen Schadens, der einer anderen Person absichtlich oder auch fahrlässig zugefügt wird, bezeichnet, beispielsweise Schläge, Tritte, Stöße oder auch Verletzungen welche durch Waffen hervorgebracht werden.

Die Strafen für eine begangene Körperverletzung variieren u.a. je nach Schwere der erlittenen Verletzung, den Umständen der Tat sowie den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Neben der sog. "einfachen Körperverletzung" stellt das Strafgesetzbuch u.a. auch die gefährliche Körperverletzung entsprechend § 224 StGB, sowie die schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB unter Strafe. 

Daneben existieren im Deliktsfeld der Körperverletzung noch andere kriminalisierte Verhaltensweisen, wie die Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB, Körperverletzung mit Todesfolge lt. § 227 StGB sowie die Misshandlung von Schutzbefohlenen laut § 225 StGB.

Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB ebenfalls unter Strafe gestellt.

Auch der Versuch der Begehung einer Körperverletzung ist gemäß § 223 Abs. 2 StGB strafbar.

Fallgruppen

Was fällt alles unter Körperverletzung?

Allgemein gesprochen stellt das Delikt der Körperverletzung Handlungen, welche zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Person führen unter Strafe. Dabei sind sowohl körperliche, als auch seelische Beeinträchtigungen umfasst.

Somit fallen unter Körperverletzung zum Beispiel:

  • Schläge, Tritte, Stöße.
  • Verletzungen durch Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge.
  • Zufügen von Schmerzen und Verletzungen infolge von Misshandlungen und Folter.
  • Verursachen von gesundheitlichen Schäden und Krankheiten, z.B. durch Vergiftung oder Verabreichung von Drogen, Medikamenten oder anderen Substanzen.
  • Medizinische Behandlung ohne entsprechende Einwilligung

Grundsätzlich kommt die Begehung einer Körperverletzung also immer dann in Betracht, wenn einer anderen Person Schmerzen zugefügt werden, oder diese verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt wird.

Eine versuchte Körperverletzung liegt vor, wenn es nicht zur Verwirklichung einer der genannten Taterfolge (z.B. Verletzung, Schmerzen) gekommen ist. Eine fahrlässige Körperverletzung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Tatbegehung nicht beabsichtigt war, zum Beispiel bei Verletzungen welche durch einen Verkehrsunfall hervorgerufen wurden.

Die Körperverletzung als Straftat gemäß Strafgesetzbuch

Die Körperverletzung als Grunddelikt im Strafrecht

Die strafbare Körperverletzung ist in §§ 223 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dort wird ausgeführt, dass der gesetzliche Straftatbestand der Körperverletzung durch eine sogenannte körperliche Misshandlung oder Schädigung der Gesundheit erfüllt werden kann.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist unter dem Begriff der "körperlichen Misshandlung" jedes üble und unangemessene Behandeln zu verstehen, welches entweder die körperliche Unversertheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter die genannte "Gesundheitsschädigung" fällt hingegen jedes Hervorrufen oder jedes Steigern eines pathologischen, d.h. krankhaften Zustandes.

Eine Körperverletzung kann sowohl vorsätzlich, als auch fahrlässig erfolgen. Eine vorsätzliche Körperverletzung liegt vor, wenn ein Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der tatbestandliche Erfolg (zum Beispiel die Verletzung eines anderen Menschen) infolge einer eigenen Handlung oder eines eigenen Unterlassens eintritt.

Sehr häufig gibt es aber auch Fälle, in denen jemand überhaupt nicht möchte, dass durch seine Handlung eine andere Person verletzt wird oder zu Schaden kommt, wie typischerweise zum Beispiel im Rahmen eines gewöhnlichen Autounfalls. Auch in diesen Fällen kann eine Anklage wegen Körperverletzung erhoben werden, welche sich auf die fahrlässige Begehung beschränkt. Derartige Fälle von sogenanntem "Augenblicksversagen" und dadurch versehentlich herbeigeführte Verletzungen von anderen Personen können nicht nur die Opfer, sondern auch die Angeklagten mitunter erheblich belasten, gerade weil die betroffene Person der gegenüber nun ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird niemals eine Straftat begehen wollte.

Wenn Sie daher selbst in eine solche Situation geraten sollten, ob als Opfer einer Körperverletzung oder aber auch als mutmaßlicher Täter, wenden Sie sich im Idealfall schnellstmöglich an einen im Strafrecht erfahrenen Anwalt für Körperverletzung, der Sie im Strafverfahren und im einen sich evtl. anschließenden zivilrechtlichen Verfahren rechtlich umfassend beraten sowie rechtlich und ebenso emotional unterstützen kann. Rechtsanwalt Jascha Briel in Hamburg Schnelsen steht Ihnen in diesen Fällen mit der nötigen Erfahrung kompetent zur Seite.

Weitere Begehungsformen der Körperverletzung

Fahrlässige Körperverletzung
(§ 229 StGB)

Der Begriff "Fahrlässige Körperverletzung" bezeichnet das unbeabsichtigte, bzw. versehentliche Zufügen von körperlichem Schaden aufgrund von Unachtsamkeit oder sonstiger Nachlässigkeit.

 

Diese Straftat kommt als Tatvorwurf immer dann in Betracht, wenn jemand die in einer konkreten Situation nötige Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch die Gesundheit oder körperliche Integrität einer anderen Person beeinträchtigt.

 

Dies kann gleichermaßen z.B. durch mangelnde Aufmerksamkeit, unvorsichtiges Handeln oder auch durch die Missachtung von Sicherheitsvorkehrungen geschehen.

Gefährliche Körperverletzung
(§ 224 StGB)

Die vorsätzliche gefährliche Körperverletzung beschreibt das absichtliche Zufügen eines körperlichen Schadens durch besonders gefährliche Methoden oder Tatmittel.

 

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Verwenden von Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Giften, welche allesamt den Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung begründen.

 

Auch das Verursachen von - auch leichten - Verletzungen durch Hinterlist, gemeinschaftliches Handeln oder durch eine potentiell lebensgefährlichen Behandlung wird von dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung genau so umfasst, wie  das Verursachen einer schweren gesundheitlichen Schädigung.

Schwere Körperverletzung
(§ 226 StGB)

Die vorsätzliche schwere Körperverletzung grenzt sich von der einfachen Körperverletzung dadurch ab, dass diese sich sich auf das absichtliche Zufügen eines erheblichen körperlichen Schadens, welcher zu dauerhaften Beeinträchtigungen führt bezieht.

 

Die Beeinträchtigungen können zum Beispiel das Verursachen einer permanenten Gesundheitsschädigung, einer dauerhaften Unfähigkeit zu arbeiten, oder auch der Verlust oder die erhebliche Minderung der Seh- oder Hörkraft, der Fähigkeit zu Sprechen oder der Fortpflanzungsfähigkeit umfassen.

 

Auch der Verlust eines Gliedmaßes, z.B. Finger, Fuß, etc. infolge einer Körperverletzungshandlung wird von § 226 StGB umfasst.

Sonderfälle und besondere Deliktsformen der Körperverletzung

Körperverletzung mit Todesfolge
(§ 227 StGB)

Als Körperverletzung mit Todesfolge wird eine Handlung beschrieben, durch welche das Opfer infolge einer durch den Täter zugefügten Körperverletzung ("einfache", schwere oder gefährliche Körperverletzung) verstirbt.

 

Dabei ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich dass der Täter mit Tötungsabsicht gehandelt hat, so dass es ausreicht wenn dieser lediglich eine Körperverletzung beabsichtigt hatte und das Opfer - für den Täter unerwartet - an den Folgen der Körperverletzungshandlung stirbt.

 

Wenn der Täter allerdings mit Tötungsabsicht agiert und den Tod des Opfers durch die Körperverletzung beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen hat, ist der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge nicht mehr einschlägig, sondern es handelt sich in diesem Fall um ein Tötungsdelikt (Totschlag oder Mord).

Körperverletzung infolge der Beteiligung an einer Schlägerei
(§ 231 StGB)

Die Beteiligung an einer Schlägerei, in deren Verlauf es zu einer Körperverletzung einer beteiligten Person kommt ist gemäß § 231 des Strafgesetzbuches (StGB) ein Sonderfall der Körperverletzungsdelikte.

 

Dieser Tatvorwurf ist dann einschlägig, wenn eine Person an einer Schlägerei oder einem ähnlichen tätlichen Angriff teilnimmt, bei dem eine andere Person verletzt wird oder zu Tode kommt.

 

Für eine Verurteilung nach dieser Vorschrift müssen dabei die individuelle Schuld und die individuelle Tathandlung des Beteiligten nicht nachgewiesen werden. Es muss nicht bewiesen werden, dass ein Beteiligter einen konkreten Beitrag zum Verletzungserfolg geleistet hat, sondern es reicht die bloße Beteiligung an der Schlägerei für die Tatbestandsverwirklichung.

 

Einwilligung in die Körperverletzung
(§ 228 StGB)

Nicht jede Handlung, die zu einer Körperverletzung führt, wird als rechtswidrig angesehen.

 

So kann eine Person jederzeit durch Zustimmung zu einer bestimmten Handlung in eine erfolgende Körperverletzung einwilligen, was dazu führt dass diese als Straftat nicht verfolgt werden darf.

 

Derartige Einwilligungen werden häufig erteilt, zum Beispiel beim Friseur, vor medizinischen Eingriffen und Operationen, vor eine Tätowierung oder einem Piercing, sowie auch beim (Kampf)Sport.


Eine solche Einwilligung muss allerdings wirksam sein, was bedeutet dass die einwilligende Person im Regelfall volljährig, sowie dazu in der Lage sein muss, die Tragweite  ihrer Entscheidung zu verstehen und abzuschätzen.


Eine abgegebene Einwilligung kann jedoch auch unwirksam sein, wenn die zugefügte Körperverletzung gegen die "guten Sitten" verstößt.

Was ist die Strafe für Körperverletzung?

Ein Überblick über die verschiedenen Strafrahmen der Körperverletzungsdelikte

Welche konkrete Strafe bei Körperverletzung erwartet werden kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Tatvariante der Körperverletzung gegeben ist. Den grundsätzlichen Strafrahmen - also den Bereich aus welchem das Gericht die für den Fall individuelle Strafe zu bemessen hat - kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, in welche alle Körperverletzungsvarianten und die möglichen Bestrafungen durch Freiheitsstrafe und ggf. Geldstrafe aufgeführt sind:

Strafrahmen für Körperverletzungsdelikte

Wichtig: Für die ganz konkrete Straferwartung innerhalb des in der Tabelle aufgezeigten Strafrahmens kommt es stets auf den individuellen Einzelfall, also auf alle Tatumstände sowie die wesentlichen Begleitumstände der Tat an. Das Gericht hat diese im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen und erkennt anschließend auf die konkrete Strafe innerhalb des genannten Strafrahmens. Freiheitsstrafen bis maximal 2 Jahre Dauer können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Maßgeblich dafür, dass Ihre Strafe im Falle einer Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts so niedrig wie möglich ausfällt ist, dass zumindest sämtliche strafmildernde Gesichtspunkte geltend gemacht und entsprechend gewürdigt werden. Hierzu berät Sie Rechtsanwalt Briel in der auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzlei in Hamburg (Schnelsen) gerne ausführlich.

Schmerzensgeld bei Körperverletzungen und weitere Rechtsfolgen

Wie viel muss man für eine Körperverletzung zahlen? Welches Schmerzensgeld droht?

Zusätzlich zu der vom Strafgericht ausgeurteilten, strafrechtlichen Sanktion (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) für eine begangene Körperverletzung können vom Opfer auch zivilrechtliche Forderungen - im Regelfall Geldforderungen - gegen den Täter erhoben werden. Als Opfer einer Körperverletzung haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Täter, welchen Sie auch vor Gericht durchsetzen können.
Sie können diesen Anspruch im Rahmen des gegen den Täter laufenden Strafverfahrens geltend machen. In diesem Fall spricht man vom sogenannten Adhäsionsverfahren, weil die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen an das Strafverfahren sozusagen angehängt wird. 

Alternativ zum Adhäsionsverfahren können Sie Ihre Schmerzensgeldforderungen gegen den Täter jedoch auch in einem separaten Zivilprozess vor dem zuständigen Zivilgericht durchsetzen, zum Beispiel in Fällen wo das Strafverfahren gegen den Täter bereits abgeschlossen ist oder es infolge einer Verfahrenseinstellung oder eines Strafbefehls nicht zu einer Hauptverhandlung gegen den Täter gekommen ist.

Die ganz konkrete Höhe des Schmerzensgeldes bei Körperverletzung wird durch das Gericht bestimmt. Dabei soll das Gericht darauf achten, dass die Schmerzensgeldhöhe als angemessen und fair betrachtet werden kann und dass die durch die Körperverletzung erlittenen Tatfolgen durch die Schmerzensgeldzahlung weder überkompensiert, noch unterkompensiert werden.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt daher ganz vom individuellen Fall ab und richtet sich in der Regel äußerst konkret nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der Dauer evtl. Beeinträchtigungen sowie ggf. der Dauer einer etwaig bestehenden Arbeitsunfähigkeit.

Auch die aus dem Vorfall resultierenden finanziellen Konsequenzen, wie etwaige Behandlungskosten sowie ein evtl. entgangenes Einkommen können vom Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes grundsätzlich berücksichtigt werden.
Angesichts der Vielfalt der durch Körperverletzungshandlungen möglicherweise entstehenden Verletzungen, ist auch der Betrag eines ausgeurteilten Schmerzensgeldes entsprechend höchst variabel und kann mithin im Bereich zwischen wenigen hundert und mehreren zehntausend Euro liegen.

Was kann finanziell neben Schmerzensgeld auf mich zukommen?

Neben einer vom Gericht ggf. verhängten Geldstrafe und einem evtl.  geltend gemachten Schmerzensgeld können vom Opfer einer Körperverletzung auch weitere Schadenspositionen als finanzieller Schadensersatz zivilrechtlich geltend gemacht werden.

Wenn bei der Körperverletzung zum Beispiel etwas beschädigt wurde, wie eine Brille oder ein Kleidungsstück, kann das Opfer von dem Täter im Rahmen des Schadensersatzes den finanziellen Ausgleich als Ersatz für solche erlittenen Schäden fordern und im Rahmen des Adhäsionsverfahrens vor dem Strafgericht, oder in einem separaten Zivilprozess durchsetzen.

Häufige Fragen und Antworten zu Körperverletzung

In diesen FAQ finden Sie häufige und wichtige Fragen zur Körperverletzung. Das sollten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt wissen:

Ich wurde wegen Körperverletzung angezeigt. Was soll ich tun?

Grundsätzlich empfiehlt es sich - wie bei jedem Vorwurf einer Straftat - zunächst keinerlei Angaben gegenüber der Polizei oder sonstigen Dritten Personen zu machen.

Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich nicht dazu verleiten ohne Not irgendwelche Aussagen machen. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Tatopfer.

Über einen Rechtsanwalt kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragt werden. 

Nachdem Ihr Rechtsanwalt Einsichtnahme in die Akte erhalten und mit Ihnen den Akteninhalt besprochen hat, wird dieser für eine möglichst erfolgreiche Strafverteidigung eine individuelle, auf ihren konkreten Fall angepasste Verteidigungsstrategie entwerfen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.

Ihr Strafverteidiger wird Sie zu den Chancen und Risiken einer schriftlichen Stellungnahme beraten.

Ich wurde Opfer einer Körperverletzung. Was kann ich tun?

Zunächst sollten Sie als Opfer einer Körperverletzung umgehend zur Polizei und Strafanzeige erstatten. Stellen Sie im Rahmen der Anzeige bei der Polizei zudem Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.

Um erlittene Verletzungen festzuhalten und im späteren Verfahren zu beweisen sollten Sie zudem so schnell wie möglich einen Mediziner oder Rechtsmediziner aufsuchen. 

Als Opfer einer Körperverletzung sind Sie im Falle eines gerichtlichen Strafverfahrens grundsätzlich dazu berechtigt, im dem Verfahren als Nebenkläger aufzutreten. Überdies können Sie - sofern der Täter identifiziert werden konnte - zivilrechtlich gegen diesen vorgehen und Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz von diesem fordern.

Sowohl für die Nebenklage, als auch für die Durchsetzung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz ist es ratsam einen auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt zu konsultieren, damit Ihre rechtlichen Interessen bestmöglich gewahrt werden.

Was sollte ich als Opfer häuslicher Gewalt besonders beachten?

Häusliche Gewalt, also Körperverletzungen in Beziehungen zwischen Partnern kommt täglich vor.

Insbesondere in diesen Fällen ist für die Opfer die mit der Verletzungshandlung einhergehende Scham oft besonders ausgeprägt.

Nicht selten suchen Opfer von häuslicher Gewalt aus falsch verstandener Zuneigung erst nach einem langen Martyrium die Polizei auf um Anzeige gegen Ihren Partner oder Ex-Partner zu erstatten.

Wenn Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind ist es wichtig, dass Sie neben der Erstattung der Strafanzeige bei der Polizei einen auf Opferrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. 

Ihr Anwalt wird Sie verständnisvoll in dieser für Sie hochemotionalen Situation beraten und Ihnen je nach Einzelfall weitere rechtliche Schritte, wie zum Beispiel einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (Gewaltschutzanordnung) empfehlen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen, damit Sie sich vollends auf Ihre körperliche und seelische Heilung konzentrieren können.

Kann die Anzeige wegen Körperverletzung fallen gelassen werden?

Über ein einmal eröffnetes Strafverfahren muss grundsätzlich irgendwann abschließend entschieden werden.

Dabei hat die Staatsanwaltschaft als sogenannte Herrin des Ermittlungsverfahrens verschiedene Möglichkeiten mit einer angezeigten Körperverletzung umzugehen.

Neben einer Anklage oder der Beantragung eines Strafbefehls bei dem zuständigen Strafgericht hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit ein Verfahren einzustellen, z.B. wenn eine Täterschaft aufgrund eines Mangels an Beweisen nicht nachgewiesen werden kann oder die Tat verjährt ist.

Eine Einstellung ist grundsätzlich auch möglich wenn ein vom Opfer gestellter Strafantrag zurückgenommen wurde oder die Staatsanwaltschaft feststellt, dass der Täter nach einer Gesamtbetrachtung durch die Tatbegehung nur eine geringe Schuld auf sich geladen hat.

In geeigneten Fällen ist die Erwirkung einer Verfahrenseinstellung oft das primäre Ziel einer aktiven Strafverteidigung.

Rechtsanwalt Jascha Briel - Individuelle Strafverteidigung nach Maß in Hamburg-Schnelsen

Telefon: 040 / 58 91 79 01 | Adresse: Glißmannweg 1 - 22457 Hamburg (Schnelsen)

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