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Werden Sie des Drogenhandels verdächtigt? Haben Sie vielleicht bereits Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten oder Ihnen wurde bereits eine Anklageschrift zugestellt? Sie möchten wissen welche Strafe Ihnen im Fall einer Verurteilung droht und welche weiteren rechtlichen Konsequenzen mit dem Vorwurf Drogenhandel verbunden sein können?
Es ist von größter Bedeutung, dass Sie umgehend handeln! Hier finden Sie alle entscheidenden Informationen über die strafrechtliche Einordnung von Drogenhandel und Betäubungsmittelkriminalität, die Sie jetzt benötigen, um Ihre Situation einschätzen zu können, insbesondere wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft.
Zögern Sie nicht – informieren Sie sich sofort, um Ihre Rechte zu schützen und kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht um schnell die nötigen Schritte einzuleiten!
Überblick
Das wichtigste zur strafrechtlichen Einordnung von Drogenhandel
Drogenhandel umfasst den Kauf, Verkauf, Transfer und die Herstellung von illegalen Substanzen. Er kann auf verschiedenen Ebenen stattfinden, einschließlich lokal, national oder international, und ist häufig Teil organisierter Kriminalität. Je nach Hierarchieebene spielt sich der Handel häufig zwischen Händler und Konsument oder aber unter mehreren Händlern oder Importeuren statt.
Die betroffenen Drogen unterscheiden sich im Schwerpunkt je nach Region, häufig und überregional kommen jedoch Substanzen wie Kokain ("Koks"), Heroin ("H"), Amphetamine ("Speed") und Methamphetamin ("Meth") oder LSD vor. In den meisten Ländern, einschließlich Deutschland, ist der Handel mit diesen Betäubungsmitteln illegal und wird regelmäßig streng bestraft.
Die Abwicklung des Drogenhandels kann erhebliche soziale und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, daher ist die Strafverfolgung vor allem von organisiertem Drogenhandel er ein zentrales Anliegen von Strafverfolgungsbehörden, welches mit großem finanziellen und personellen Einsatz betrieben wird.
Der Drogenhandel fällt im Regelungsgebiet des deutschen Strafrechts unter das Betäubungsmittelstrafrecht und wird außerhalb des Strafgesetzbuches (StGB) in eigenen Gesetzen, vornehmlich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) behandelt.
Das Betäubungsmittelgesetz setzt neben den strafrechtlichen Sanktionen und den strafrechtlichen Tatbeständen ganz grundsätzlich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Betäubungsmitteln.
Es regelt die Herstellung, den Handel, den Besitz, den Vertrieb und den Verbrauch von legalen sowie illegalen Drogen, wobei das Gesetz zwischen sog. verkehrsfähigen und nicht-verkehrsfähigen Betäubungsmitteln sowie verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln unterscheidet.
Das Hauptziel des BtMG besteht darin, die öffentliche Gesundheit zu schützen, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu verhindern und die damit verbundenen kriminellen Aktivitäten zu bekämpfen. Unter Strafe gestellt ist durch das BtmG lediglich der verbotene Umgang mit verkehrsfähigen oder verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln oder der Umgang mit nicht-verkehrsfähigen Betäubungsmitteln.
Der legale Umgang mit legalen, also verkehrs- und/oder verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln ist zwar im Betäubungsmittelgesetz grundlegend geregelt, fällt aber nicht unter die Verbotstatbestände und wird daher auch nicht strafrechtlich sanktioniert.
Der Drogenhandel manifestiert sich in verschiedenen Formen und vielfältigen Facetten und Ausprägungen, welche sich vor allem in Bezug auf die Organisationsstruktur, die Hierarchieebene, das geografische Ausmaß des Handels, die konkrete Tathandlung und die Art und Menge der beteiligten Substanzen unterscheiden.
Zu den häufigsten Formen des Drogenhandels zählen:
Der Begriff „einfacher Drogenhandel“ bezeichnet in der Regel den Handel mit illegalen Betäubungsmitteln, der nicht durch zusätzliche strafverschärfende Faktoren geprägt ist.
Nach den Maßstäben des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist der Handel mit Drogen als "einfacher Drogenhandel" klassifiziert, wenn er ausschließlich auf kleinere Mengen begrenzt ist und insbesondere auch keine weiteren erschwerenden Faktoren gegeben sind.
Beispielsweise kann das gelegentliche unentgeltliche Weitergeben kleiner Mengen an Betäubungsmitteln unter Freunden, Familienangehörigen oder Bekannten als "einfacher Drogenhandel" eingestuft werden. Darüber hinaus ist aber auch der Verkauf von geringen Mengen Drogen als "einfacher Drogenhandel" zu beurteilen, soweit dieser ausschließlich durch Einzelpersonen ("Dealer") stattfindet, welche mit dem Verkauf auch keine bandenmäßig organisierten oder gewerbsmäßigen Aktivitäten nachgehen.
Auch wenn der einfache Drogenhandel selbstverständlich als kriminelle Handlung eingestuft und auch strafrechtlich verfolgt wird, sind die strafrechtlichen Konsequenzen in aller Regel weit weniger intensiv als bei anderen, verschärften Formen des Drogenhandels.
Das bedeutet, dass Personen, die des einfachen Drogenhandels überführt und dafür verurteilt werden, regelmäßig mit deutlich milderen Strafen rechnen dürfen, die - insbesondere auch Abhängig von der Art und der Menge des gehandelten Betäubungsmittels - von Geldstrafen bis hin zu kürzeren, oft bewährungsfähigen Freiheitsstrafen reichen.
Treten zu dem einfachen Drogenhandel jedoch noch erschwerende Umstände als sogenannte strafschärfende Faktoren hinzu, wie beispielsweise die Verwendung von Waffen, ein gewerbsmäßiges Handeln, Zugehörigkeit zu kriminellen Banden oder der Handel von großen Mengen an Drogen spricht man nicht mehr vom "einfachen Drogenhandel". In diesen Fällen ist bei Verurteilung mit einer harten Sanktion und scharfen Maßnahmen zu rechnen.
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jascha Briel hat Rechtswissenschaften in Hamburg studiert. Bereits im Studium hat er frühzeitig einen strafrechtlichen Schwerpunkt gewählt und sich seit der Gründung der Kanzlei in Hamburg Schnelsen im Jahr 2016 auf das Rechtsgebiet Strafrecht spezialisiert und in einer Vielzahl von Fällen die Rechte von Mandanten in strafrechtlichen Verfahren vertreten.
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