Ein verletzter Mann mit Pflaster auf der Stirn

Anwalt beim Vorwurf Drogenhandel 

Engagierte Strafverteidigung vom spezialisierten Rechtsanwalt

Werden Sie des Drogenhandels verdächtigt? Haben Sie vielleicht bereits Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten oder Ihnen wurde bereits eine Anklageschrift zugestellt? Sie möchten wissen welche Strafe Ihnen im Fall einer Verurteilung droht und welche weiteren rechtlichen Konsequenzen mit dem Vorwurf Drogenhandel verbunden sein können?

 

Es ist von größter Bedeutung, dass Sie umgehend handeln! Hier finden Sie alle entscheidenden Informationen über die strafrechtliche Einordnung von Drogenhandel und Betäubungsmittelkriminalität, die Sie jetzt benötigen, um Ihre Situation einschätzen zu können, insbesondere wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft.

 

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Eine Frau welche einen Faustschlag ausführt

Überblick

Das wichtigste zur strafrechtlichen Einordnung von Drogenhandel

  • Unter Drogenhandel versteht man Verkauf, Kauf, Weitergabe, Transfer, Einfuhr, Ausfuhr und die Herstellung illegaler Drogen, welche im Rechtssinne meist als Betäubungsmittel entsprechend des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) bezeichnet werden, wo auch die strafrechtlichen Sanktionen geregelt sind. 
     
  • Die aufgrund einer Verurteilung wegen Drogenhandels konkret zu erwartende Strafe hängt immer maßgeblich von den genauen Umständen des Einzelfalls und der Art der Tatbeteiligung ab.
     
  • Hinsichtlich des Vorwurfs des Handeltreibens mit Drogen bzw. Betäubungsmitteln gibt es verschiedene Organisationsstrukturen, Hierarchieebenen und Formen, wie z.B. den Straßenhandel an Konsumenten, den Handel zwischen Großabnehmern, Online-Handel (z.B. über das sog. Darknet) und internationalen Drogenschmuggel.
     
  • Für die Strafzumessung und die Möglichkeit einer Geldstrafe oder einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ist vor allem auch die Art sowie die Menge der gehandelten Drogen, bzw. Betäubungsmittel maßgeblich.
     
  • Strafschärfend auswirken kann sich z.B. der Drogenhandel unter Verwendung von Waffen, gewerbsmäßiger Drogenhandel oder Betäubungsmittelhandel als Mitglied einer Bande.

Drogenhandel - was ist das genau?

Rechtliche Einordnung der Betäbungsmittelkriminalität

Drogenhandel umfasst den Kauf, Verkauf, Transfer und die Herstellung von illegalen Substanzen. Er kann auf verschiedenen Ebenen stattfinden, einschließlich lokal, national oder international, und ist häufig Teil organisierter Kriminalität. Je nach Hierarchieebene spielt sich der Handel häufig zwischen Händler und Konsument oder aber unter mehreren Händlern oder Importeuren statt. 

Die betroffenen Drogen unterscheiden sich im Schwerpunkt je nach Region, häufig und überregional kommen jedoch Substanzen wie Kokain ("Koks"), Heroin ("H"), Amphetamine ("Speed") und Methamphetamin ("Meth") oder LSD vor. In den meisten Ländern, einschließlich Deutschland, ist der Handel mit diesen Betäubungsmitteln illegal und wird regelmäßig streng bestraft.

Die Abwicklung des Drogenhandels kann erhebliche soziale und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, daher ist die Strafverfolgung vor allem von organisiertem Drogenhandel er ein zentrales Anliegen von Strafverfolgungsbehörden, welches mit großem finanziellen und personellen Einsatz betrieben wird.

Wo ist der Drogenhandel strafrechtlich geregelt?

Drogenkriminalität hat ein eigenes (Straf)gesetz

Der Drogenhandel fällt im Regelungsgebiet des deutschen Strafrechts unter das Betäubungsmittelstrafrecht und wird außerhalb des Strafgesetzbuches (StGB) in eigenen Gesetzen, vornehmlich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) behandelt.

Das Betäubungsmittelgesetz setzt neben den strafrechtlichen Sanktionen und den strafrechtlichen Tatbeständen ganz grundsätzlich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Betäubungsmitteln.
Es regelt die Herstellung, den Handel, den Besitz, den Vertrieb und den Verbrauch von legalen sowie illegalen Drogen, wobei das Gesetz zwischen sog. verkehrsfähigen und nicht-verkehrsfähigen Betäubungsmitteln sowie verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln unterscheidet.

Das Hauptziel des BtMG besteht darin, die öffentliche Gesundheit zu schützen, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu verhindern und die damit verbundenen kriminellen Aktivitäten zu bekämpfen. Unter Strafe gestellt ist durch das BtmG lediglich der verbotene Umgang mit verkehrsfähigen oder verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln oder der Umgang mit nicht-verkehrsfähigen Betäubungsmitteln.
Der legale Umgang mit legalen, also verkehrs- und/oder verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln ist zwar im Betäubungsmittelgesetz grundlegend geregelt, fällt aber nicht unter die Verbotstatbestände und wird daher auch nicht strafrechtlich sanktioniert.

Welche Arten und Formen des Drogenhandels gibt es?

Drogenhandel - Ein Delikt mit vielen Gesichtern

Der Drogenhandel manifestiert sich in verschiedenen Formen und vielfältigen Facetten und Ausprägungen, welche sich vor allem in Bezug auf die Organisationsstruktur, die Hierarchieebene, das geografische Ausmaß des Handels, die konkrete Tathandlung und die Art und Menge der beteiligten Substanzen unterscheiden.

Zu den häufigsten Formen des Drogenhandels zählen:

  • Straßenhandel: Die mit Abstand sichtbarste Begehungsweise des Drogenhandels. Beim Straßenhandel werden die Drogen häufig direkt an Konsumenten verkauft. Diese Form des Handels ist besonders häufig in städtischen Gebieten, dort vermehrt in sozialen Brennpunkten anzutreffen und ist häufig auch mit anderen Formen der Straßenkriminalität verbunden. Über den Straßenhandel werden meist nur Klein- und Kleinstmengen vertrieben.
    Eng verwandt mit dem Straßenhandel aber weitestgehend unsichtbar und daher auch im ländlichen Raum häufig anzutreffen ist der Handel von Kleinverkäufern ("Kleindealern") aus Wohnungen und Häusern heraus an einen festen Kundenstamm.
     
  • Online-Handel: Mit dem Aufkommen des Internets hat sich eine neue Begehungsweise des Drogenhandels etabliert und diesen ein großes Stück weit in den digitalen Raum verlagert. Durch die weitgehende Anonymität des Internets, insbesondere auch des sog. Darknets können Drogen über das Internet mit einem relativ geringen Entdeckungsrisiko anonym gekauft und verkauft werden, wodurch die Strafverfolgung mitunter erheblich erschwert wird. Neben dem Darknet werden Drogen Online jedoch auch über Messenger-Dienste wie z.B. WhatsApp oder Telegram, Kanäle und Gruppen auf Social-Media-Seiten wie Facebook und Instagram oder über klassische, meist geschlossene (d.h. nur für begrenzte Nutzer) Onlineforen, bzw. Webforen verkauft.
    Die Auslieferung der gekauften Betäubungsmittel erfolgt meistens per Post oder Paket aus dem Inland oder Ausland; die Bezahlung erfolgt in der Regel per Vorkasse als Überweisung oder über Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Western Union.
     
  • Drogen-Lieferdienste: Als Mischform zwischen dem Straßenhandel und dem Online-Handel haben sich insbesondere in städtischen Regionen auch Lieferdienste, sogenannte "Koks-Taxis" für den Drogenhandel etabliert. Die Bestellung der Drogen erfolgt dabei meist Online über Messenger-Dienste an einen gewählten Treffpunkt. Die Auslieferung erfolgt dann per Pkw direkt an den Käufer, welcher zu diesem Zweck kurz in das Fahrzeug einsteigt, oftmals einige Meter mitfährt und die gekauften Betäubungsmittel nach der Übergabe direkt zahlt.
     
  • Großhandel: Der Großhandel von Betäubungsmitteln findet regelmäßig auf den mittleren Ebenen der Strukturen von im Drogenhandel aktiven kriminellen Organisationen statt. Auf diesen Ebenen werden häufig große Mengen an mitunter verschiedenen Drogen zwischen Lieferanten und Verteilern gehandelt, bevor die Substanzen in kleineren Mengen über die unteren Ebenen verkauft werden. In den Großhandel von Drogen sind somit häufig organisierte kriminelle Gruppen und Banden involviert, welche die von ihnen importierten oder ggf. auch selbst produzierten Betäubungsmittel an kleinere Dealer zum Verkauf an Konsumenten oder an untere Verteilungsebenen weiterverteilen.
     
  • Internationaler Schmuggel: Diese oft an der Spitze von kriminellen Organisationen angesiedelte Form des Drogenhandels umfasst den Transfer von Drogen über Ländergrenzen hinweg. Drogenproduzierende Länder wie z.B. Kolumbien oder Mexiko exportieren oft sehr große Mengen illegaler Substanzen in Regionen oder Länder welche als Verbraucherländer bezeichnet werden. Der Schmuggel kann dabei nur über eine Landesgrenze erfolgen oder - was häufiger der Fall ist - auch über mehrere Landesgrenzen, um z.B. den gesamten europäischen Markt zu bedienen.
    Der internationale Drogenschmuggel ist häufig verbunden mit Bestechung auf ganz unterschiedlichen ebenen, sowie anderen mitunter ausgeklügelten Methoden zum Verstecken und Verbringen der Drogen. Dabei werden die gehandelten Betäubungsmittel sowohl auf dem Seeweg, als auch auf dem Landweg und mitunter auch per Flugzeug verbracht.
     
  • Herstellung synthetischer Drogen und Drogenlabore: Synthetische Drogen wie Methamphetamine, synthetische Cannabinoide und andere Designerdrogen werden in illegalen Laboren hergestellt, welche sich sowohl im Inland wie auch im Ausland befinden können. Die in diesen Laboren hergestellten Mengen illegaler Substanzen reichen von der Deckung eines nur regionalen Bedarfs bis hin zur Herstellung von Großmengen für den internationalen Handel. Häufig sind nicht alle in den illegalen Laboren hergestellten Substanzen als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einzuordnen, da sie aufgrund ihrer Neuartigkeit vom Gesetzgeber noch nicht verboten wurden oder ein Verbot durch eine minimale chemische Änderung der Substanz umgangen wird. 
     

Rechtliche Einordnung der verschiedenen Begehungsformen

Einfacher Drogenhandel und strafschärfende Faktoren

Der Begriff „einfacher Drogenhandel“ bezeichnet in der Regel den Handel mit illegalen Betäubungsmitteln, der nicht durch zusätzliche strafverschärfende Faktoren geprägt ist.

Nach den Maßstäben des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist der Handel mit Drogen als "einfacher Drogenhandel" klassifiziert, wenn er ausschließlich auf kleinere Mengen begrenzt ist und insbesondere auch keine weiteren erschwerenden Faktoren gegeben sind.

Beispielsweise kann das gelegentliche unentgeltliche Weitergeben kleiner Mengen an Betäubungsmitteln unter Freunden, Familienangehörigen oder Bekannten als "einfacher Drogenhandel" eingestuft werden. Darüber hinaus ist aber auch der Verkauf von geringen Mengen Drogen als "einfacher Drogenhandel" zu beurteilen, soweit dieser ausschließlich durch Einzelpersonen ("Dealer") stattfindet, welche mit dem Verkauf auch keine bandenmäßig organisierten oder gewerbsmäßigen Aktivitäten nachgehen.

Auch wenn der einfache Drogenhandel selbstverständlich als kriminelle Handlung eingestuft und auch strafrechtlich verfolgt wird, sind die strafrechtlichen Konsequenzen in aller Regel weit weniger intensiv als bei anderen, verschärften Formen des Drogenhandels.
Das bedeutet, dass Personen, die des einfachen Drogenhandels überführt und dafür verurteilt werden, regelmäßig mit deutlich milderen Strafen rechnen dürfen, die - insbesondere auch Abhängig von der Art und der Menge des gehandelten Betäubungsmittels - von Geldstrafen bis hin zu kürzeren, oft bewährungsfähigen Freiheitsstrafen reichen.

Treten zu dem einfachen Drogenhandel jedoch noch erschwerende Umstände als sogenannte strafschärfende Faktoren hinzu, wie beispielsweise die Verwendung von Waffen, ein gewerbsmäßiges Handeln, Zugehörigkeit zu kriminellen Banden oder der Handel von großen Mengen an Drogen spricht man nicht mehr vom "einfachen Drogenhandel". In diesen Fällen ist bei Verurteilung mit einer harten Sanktion und scharfen Maßnahmen zu rechnen.

Bewaffneter Drogenhandel

Text folgt.

Bandenmäßiger Drogenhandel

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Gewerbsmäßiger Drogenhandel

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Welche Strafen drohen für Drogenhandel?

Mögliche Strafen für den Handel mit Betäbungsmitteln:

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Welche Strafe droht bei welcher gehandelter Menge?

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Welche Strafe droht bei Besitz von Drogen?

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Welche Strafe droht für Ersttäter bei Drogenhandel?

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Weitere Konsequenzen und Nebenfolgen

Untersuchungshaft bei Drogenhandel

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Vermögensabschöpfung von Drogengeldern

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Einziehung von Tatmitteln

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Fahrerlaubnismaßnahmen

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Verteidigungssaspekte

Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht

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Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit

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Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft / Milde Strafe

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Kronzeugenregelung § 31 BtmG

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Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger

Darum sollten Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen

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Rechtsanwalt Jascha Briel

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jascha Briel hat Rechtswissenschaften in Hamburg studiert. Bereits im Studium hat er frühzeitig einen strafrechtlichen Schwerpunkt gewählt und sich seit der Gründung der Kanzlei in Hamburg Schnelsen im Jahr 2016 auf das Rechtsgebiet Strafrecht spezialisiert und in einer Vielzahl von Fällen die Rechte von Mandanten in strafrechtlichen Verfahren vertreten.

Telefon: 040 / 58 91 79 01
E-Mail: kontakt@strafrecht-schnelsen.de

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