Anwalt bei dem Tatvorwurf der Nötigung

Engagierte Strafverteidigung vom spezialisierten Rechtsanwalt

Eine nötigende Person
Eine nötigende Person und ein genötigter

Der Straftatbestand der Nötigung ist in Deutschland in § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Der gesetzliche Tatbestand umschreibt die Nötigung als eine Handlung, durch welche eine andere Person entweder mit Gewalt oder aber durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird.

 

Um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, müssen mehrere tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sein: Nötigungshandlung, Nötigungserfolg, Kausalität, Verwerflichkeit und Vorsatz.

 

Die Nötigungshandlung ist entweder Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Gewalt wird als körperlicher Zwang verstanden, der die Willensfreiheit des Opfers einschränken und beeinflussen soll. Die Gewalt kann dabei entweder direkt gegen das Opfer (z. B. Schubsen oder Festhalten) oder auch indirekt über dessen Umgebung (z. B. Blockade einer Straße oder eines Laufweges) ausgeübt werden. 

 

Drohung mit einem empfindlichen Übel bedeutet hingegen, dass dem Opfer ein bevorstehendes großes Unheil in Aussicht gestellt wird, das so schwerwiegend ist, dass die genötigte Person ihren eigenen Willen dem des Täters unterordnet. Ein „empfindliches Übel“ kann beispielsweise  eine hohe Geldforderung, der angedrohte Verlust des Arbeitsplatzes oder auch eine körperliche Bedrohung sein. 

 

Das Opfer muss durch die Nötigung motiviert worden sein, die vom Täter angestrebte Handlung, Duldung oder Unterlassung auch tatsächlich vorzunehmen, damit der Nötigungserfolg eingetreten ist.  Dabei muss ein direkter Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels von Seiten des Täters und der Reaktion des Opfers bestehen. Nur dann ist das Nötigungsmittel kausal für den Nötigungserfolg gewesen.

 

Der Täter muss überdies auch vorsätzlich handeln, was bedeutet, dass er die Nötigung bewusst und absichtlich begangen hat. Eine etwaige fahrlässige Nötigung ist nicht nach dem Strafgesetzbuch strafbar.

 

Um ein Ausufern der unter den Tatbestand der Nötigung zählenden Handlungen zu verhindern, muss zudem die Verwerflichkeit der Nötigungshandlung im Vergleich zu dem angestrebten Zweck vorliegen. Die Verwerflichkeit dieser sogenannten Zweck-Mittel-Relation ist dann gegeben, vorliegen. Diese ist dann der Fall, soweit das Nötigungsmittel, der Nötigungserfolg oder das Verhältnis zwischen Mittel und Erfolg verwerflich sind.

Das wichtigste zum Tatbestand der Nötigung

  • Ziel einer Nötigung ist, dass das Opfer zu einer vom Täter bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst wird.
     
  • Diese Handlung, Duldung oder Unterlassung wird dem Opfer von dem Täter durch den Einsatz von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel abgenötigt.
     
  • Der Unterschied zur Erpressung liegt vornehmlich in der Zielsetzung des Täters. Während eine Nötigung auf jegliche Duldung, Handlung oder Unterlassung gerichtet sein kann, geht es dem Täter bei der Erpressung um das erreichen von wirtschaftlichen Zwecken.
     
  • Die Nötigung ist in verschiedensten Arten ausgeprägt, z.B. Nötigung im Straßenverkehr (Lichthupe, Drängeln, Fahrzeug blockieren) oder aber auch die strafrechtlich gesondert normierte sexuelle Nötigung.
     
  • Für eine vorgeworfene Nötigung stehen verschiedene Beweismittel zur Verfügung, wie z.B. Dokumente, Nachrichten (Screenshots), Audio- und Videoaufnahmen, aber auch Zeugenaussagen oder Aussagen des Opfers.
     
  • Der Strafrahmen für eine einfache Nötigung gem. § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (Gefängnis) bis zu 3 Jahre.

Verschiedene Deliktsformen der Nötigung

§ 240 StGB als Grunddelikt der Nötigung und besondere Begehungsformen

Im Strafrecht existieren unterschiedliche Arten der Nötigung, welche sich sowohl hinsichtlich der angewandten Zwangsmittel, bzw. der Art des angewandten Zwangs als auch in Bezug auf die Zielsetzung der Tat und den jeweiligen Kontext differenzieren. Der zentrale rechtliche Rahmen wird durch den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB definiert. Je nach den im Rahmen der individuellen Tat ganz konkret vorliegenden Umständen können jedoch verschiedene Formen der Nötigung auftreten, zum Beispiel die nachfolgend genannten:

 

Nötigung im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr ergeben sich häufig Situationen, die als Nötigung klassifiziert werden können, beispielsweise durch zu dichtes Auffahren auf den Vordermann, besonders aggressives Drängeln und zusätzlichem Einsatz der Lichthupe oder absichtliches abruptes Abbremsen ohne vernünftigen Grund. In all diesen Fällen wird eine andere Person durch ein bewusst riskantes Fahrverhalten des Täters unter Druck gesetzt, wodurch die Handlungsfreiheit des so genötigten Opfers erheblich beschnitten wird.
 

Sexuelle Nötigung

Die sexuelle Nötigung stellt eine besondere Form der Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB dar, welche sexuelle Nötigung sowie sexuelle Übergriffe umfasst. Bei der sexuellen Nötigung zwingt der Täter das Opfer mittels Gewalt oder Drohung zu der Vornahme oder Duldung von sexuellen Handlungen. Aufgrund der Schwere dieser Begehungsform der Nötigung wird sie im Strafgesetzbuch gesondert, außerhalb des Grunddelikts der normalen Nötigung behandelt und ist mit empfindlichen Strafen verbunden.

 

Der Unterschied zwischen Nötigung und Erpressung

Worin unterscheiden sich die beiden Tatbestände voneinander?

Im Wesentlichen manifestiert sich der Unterschied zwischen Nötigung und Erpressung in den unterschiedlichen Zielsetzungen und den spezifischen Tatbestandsmerkmalen beider Delikte.

Trotz der gemeinsamen Elemente von Zwang und Drohung, welche in beiden Tatbeständen enthalten sind, unterscheiden sie sich in ihren Intentionen, Zwecken und Voraussetzungen.

Gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) ist die Nötigung als Handlung definiert, durch welche eine Person eine andere unter Anwendung von Gewalt oder durch die Androhung eines erheblichen Übels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wobei Gewalt in diesem Kontext sowohl physischer Natur - durch durch unmittelbares Einwirken auf den Körper des Opfers - sein, als sich auch auf die Umgebung des Opfers, zum Beispiel durch das Blockieren eines Zugangs oder Weges beziehen.

Die Zielsetzung der Nötigung liegt somit darin, das Opfer zu einem spezifischen, vom Täter gewünschten Verhalten zu bewegen, ohne dass dieses Verhalten notwendigerweise mit der Absicht einer finanziellen, persönlichen Bereicherung des Täters verbunden sein muss. In der Regel soll mittels Nötigung eine bestimmte Reaktion oder Gehorsam des Opfers herbeigeführt werden. Grundsätzlich kommt jede denkbare Handlung als Ziel einer Nötigung in Betracht.

 

Ganz im Gegensatz dazu verfolgt die in § 253 StGB geregelte Erpressung einen ausdrücklich wirtschaftlichen Zweck. Im Falle einer strafrechtlich sanktionierten Erpressung bringt der Täter das Opfer durch Gewalt oder Androhung eines erheblichen Übels dazu eine Vermögensverfügung vorzunehmen, welche eine Bereicherung für den Täter oder eine Dritte Person zur Folge hat. Somit kann die Erpressung als spezifische Form der Nötigung betrachtet werden, welche eine Bereicherungsabsicht beinhaltet und bei dem Opfer zu einem Vermögensschaden führt.

Im Rahmen von Erpressungen werden typischerweise Geldforderungen unter Androhung von Gewalt oder Drohungen mit der Offenlegung von Informationen ("Erpresserbrief") gefordert. Die Erpressung ist somit einzig darauf ausgerichtet, eine Vermögensverschiebung zugunsten des Täters oder eines Dritten herbeizuführen und ist im Bezug auf die Zweck-Mittel-Relation immer als verwerflich anzusehen, da der Täter einer Erpressung zu seinem eigenen Vorteil die von ihm angedrohte Schädigung des Opfers ausnutzt.

Innenhof eines Gefängnisses mit Stacheldraht und Wachturm

Welche Strafe bei einer Nötigung droht

Strafrahmen und Strafzumessungsgesichtspunkte bei vorgeworfener Nötigung

Die Strafe und Sanktionen für eine Nötigung unterliegen den Bestimmungen des § 240 StGB und variieren gemäß den spezifischen Gegebenheiten und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es sind unterschiedliche Strafrahmen anwendbar.

 

Bei einer einfachen Nötigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe vor. Der festgelegte Strafrahmen ermöglicht die Ausgestaltung der Strafe in Abhängigkeit von der Schwere des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung evtl. vorhandener mildernder Umstände, sodass in weniger gravierenden Fällen auch eine Geldstrafe verhängt werden kann oder bei Ersttätern auch die Aussetzung einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht gezogen werden kann.

 

Des Weiteren regelt § 240 Abs. 4 StGB die Möglichkeit, besonders schwere Formen der Nötigung als "besonders schwerer Fall" mit einem erhöhten Strafmaß zu ahnden. In derartig gewerteten und gesetzlich speziell normierten Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. Beispiele für diese besonders schweren Fälle sind die Nötigung einer schwangeren Frau zum Schwangerschaftsabbruch sowie der Missbrauch von Amtsbefugnissen.

 

Darüber hinaus können Fälle, in denen die Nötigung mit extremer Gewalt, besonderer Brutalität oder besonders schwerwiegenden Drohungen durchgeführt wird, ebenfalls als besonders schwerer Fall eingestuft werden. Eine Nötigung, die dazu führt, dass das Opfer eine Straftat begeht oder sich in einer ausweglosen Lage befindet, kann ebenso als besonders schwerer Fall mitsamt der erhöhten Strafandrohung eingestuft werden.

 

Beweislage in Strafverfahren wegen Nötigung

Welche Beweismittel gibt es? Wie sind diese zu werten?

Wie bei allen Straftaten kommt der Beweislage eine maßgebliche Rolle dahingehend zu, ob ein Angeklagter verurteilt oder freigesprochen wird. Der konkrete Nachweis einer strafbaren Nötigung erfordert in aller Regel die Berücksichtigung mehrerer Faktoren und mehrerer unterschiedlicher Beweismittel, da Nötigungen oft im verborgenen geschehen und beim Opfer regelmäßig keine direkten physischen Beweise oder Spuren hinterlassen werden.

Das Gelingen des Nachweises einer strafrechtlich relevanten Nötigung hängt entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Opfers und dessen genereller Glaubwürdigkeit, sowie von materiellen Beweisen wie hervorgerufene Verletzungen oder WhatsApp-Nachrichten ab.

Wenn zusätzlich noch Tatzeugen vorhanden sind, gelingt der Nachweis oftmals auch mittels Zeugenaussagen. In besonderen Fällen, vornehmlich aber nicht ausschließlich bei der sexuellen Nötigung werden in Verbindung mit Aussagen von Zeugen oder des Opfers ggf. zudem psychologische Gutachten eingeholt.

 

Grundsätzlich stehen im Strafprozess wegen Nötigung - wie in jedem Strafverfahren - die folgenden Beweismittel zur Verfügung: Sachverständigenbeweis, Augenscheinsbeweis, Urkundsbeweis, Zeugenbeweis.

 

In Verfahren wegen Nötigung finden diese Beweise regelmäßig wie folgt Einzug in den Strafprozess:

  •  Aussagen des Tatopfers
    Die detaillierte Schilderung der Nötigung und von Begleitumständen der Tat ist häufig der zentrale Beweis in Strafverfahren wegen Nötigung. Für einen erfolgreichen Tatnachweis muss das Tatopfer genau und detailliert beschreiben können, wie und durch welche Handlung die Nötigug erfolgt ist (etwa durch spezifische Drohungen oder Gewalt). Dabei werden die Genauigkeit und die Konsistenz einer solchen Aussage von allen Prozessbeteiligten (also von Seiten der Staatsanwaltschaft, des Gerichts und der Verteidigung) streng überprüft, da insbesondere die Aussagekonsistenz ein starkes Indiz für die Glaubwürdigkeit des Opfers darstellt. Eine glaubhafte Aussage des Tatopfers findet sich zumeist auch in anderen Beweismitteln oder Zeugenaussagen Dritter wieder, sofern diese im konkreten Verfahren vorhanden sind.
     
  • Zeugenaussagen
    Unabhängige Zeugen, welche die Nötigung miterlebt haben, können die Aussage des Opfers durch ihren detaillierten Zeugenbericht untermauern, wenn die Nötigung in Anwesenheit von Dritten stattgefunden hat. Ein Zeuge kann dann über seine eigenen Wahrnehmungen betreffend der vorgeworfenen Nötigungshandlung berichten und z.B. bestätigen dass der Täter Gewalt angewendet oder dem Opfer gedroht hat.
     
  • Nachrichten und Dokumente
    E-Mails, Briefe, WhatsApp-Messages, SMS, sonstige Textnachrichten oder Dokumente welche die Drohungen und/oder Forderungen des Täters enthalten, beweisen den durch den Täter auf das Opfer durch die Nötigung ausgeübten Druck und stellen wichtige Beweismittel in Strafverfahren wegen Nötigung dar.
     
  • Verletzungen oder sonstige körperliche Spuren
    In den Fällen, in welchen die Nötigung mittels Ausübung physischer Gewalt begangen wurde, können Verletzungen und sonstige körperliche Spuren als Beweis für eine Tatbestandsverwirklichung herangezogen werden. Insbesondere durch ärztliche Berichte, ggf. sogar von einem Rechtsmediziner und eine fotografische Dokumentation von erlittenen Verletzungen oder sonstigen körperlichen Spuren werden die Auswirkungen der Gewalt auf das Opfer beweiskräftig dokumentiert. 
     
  • Audio- und Videoaufnahmen
    Mitunter existieren Audio- und/oder Videoaufnahmen von begangenen Nötigungen. Dieses dokumentierte Material kann zwar grundsätzlich als starker Beweis für die Tatbestandsverwirklichung dienen; jedoch ist in Deutschland das verdeckte Erstellen von Video- und Audioaufnahmen oft jedoch nur sehr eingeschränkt und in sehr engen Grenzen möglich, so dass bei der Existenz von Video- und Audioaufnahmen diese vor Einbeziehung in den Strafprozess ausgiebig rechtlich auf das Vorhandensein von evtl. Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten überprüft werden müssen. 

Rechtsanwalt Jascha Briel

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jascha Briel hat Rechtswissenschaften in Hamburg studiert. Bereits im Studium hat er frühzeitig einen strafrechtlichen Schwerpunkt gewählt und sich seit der Gründung der Kanzlei in Hamburg Schnelsen im Jahr 2016 auf das Rechtsgebiet Strafrecht spezialisiert und in einer Vielzahl von Fällen die Rechte von Mandanten in strafrechtlichen Verfahren vertreten.
 

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