Der Straftatbestand der Nötigung ist in Deutschland in § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Der gesetzliche Tatbestand umschreibt die Nötigung als eine Handlung, durch welche eine andere Person entweder mit Gewalt oder aber durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird.
Um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, müssen mehrere tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sein: Nötigungshandlung, Nötigungserfolg, Kausalität, Verwerflichkeit und Vorsatz.
Die Nötigungshandlung ist entweder Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Gewalt wird als körperlicher Zwang verstanden, der die Willensfreiheit des Opfers einschränken und beeinflussen soll. Die Gewalt kann dabei entweder direkt gegen das Opfer (z. B. Schubsen oder Festhalten) oder auch indirekt über dessen Umgebung (z. B. Blockade einer Straße oder eines Laufweges) ausgeübt werden.
Drohung mit einem empfindlichen Übel bedeutet hingegen, dass dem Opfer ein bevorstehendes großes Unheil in Aussicht gestellt wird, das so schwerwiegend ist, dass die genötigte Person ihren eigenen Willen dem des Täters unterordnet. Ein „empfindliches Übel“ kann beispielsweise eine hohe Geldforderung, der angedrohte Verlust des Arbeitsplatzes oder auch eine körperliche Bedrohung sein.
Das Opfer muss durch die Nötigung motiviert worden sein, die vom Täter angestrebte Handlung, Duldung oder Unterlassung auch tatsächlich vorzunehmen, damit der Nötigungserfolg eingetreten ist. Dabei muss ein direkter Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels von Seiten des Täters und der Reaktion des Opfers bestehen. Nur dann ist das Nötigungsmittel kausal für den Nötigungserfolg gewesen.
Der Täter muss überdies auch vorsätzlich handeln, was bedeutet, dass er die Nötigung bewusst und absichtlich begangen hat. Eine etwaige fahrlässige Nötigung ist nicht nach dem Strafgesetzbuch strafbar.
Um ein Ausufern der unter den Tatbestand der Nötigung zählenden Handlungen zu verhindern, muss zudem die Verwerflichkeit der Nötigungshandlung im Vergleich zu dem angestrebten Zweck vorliegen. Die Verwerflichkeit dieser sogenannten Zweck-Mittel-Relation ist dann gegeben, vorliegen. Diese ist dann der Fall, soweit das Nötigungsmittel, der Nötigungserfolg oder das Verhältnis zwischen Mittel und Erfolg verwerflich sind.
Das wichtigste zum Tatbestand der Nötigung
Im Strafrecht existieren unterschiedliche Arten der Nötigung, welche sich sowohl hinsichtlich der angewandten Zwangsmittel, bzw. der Art des angewandten Zwangs als auch in Bezug auf die Zielsetzung der Tat und den jeweiligen Kontext differenzieren. Der zentrale rechtliche Rahmen wird durch den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB definiert. Je nach den im Rahmen der individuellen Tat ganz konkret vorliegenden Umständen können jedoch verschiedene Formen der Nötigung auftreten, zum Beispiel die nachfolgend genannten:
Nötigung im Straßenverkehr
Im Straßenverkehr ergeben sich häufig Situationen, die als Nötigung klassifiziert werden können, beispielsweise durch zu dichtes Auffahren auf den Vordermann, besonders aggressives Drängeln und zusätzlichem Einsatz der Lichthupe oder absichtliches abruptes Abbremsen ohne vernünftigen Grund. In all diesen Fällen wird eine andere Person durch ein bewusst riskantes Fahrverhalten des Täters unter Druck gesetzt, wodurch die Handlungsfreiheit des so genötigten Opfers erheblich beschnitten wird.
Sexuelle Nötigung
Die sexuelle Nötigung stellt eine besondere Form der Nötigung im Sinne von § 177 Abs. 5 StGB dar, welche sexuelle Nötigung sowie sexuelle Übergriffe umfasst. Bei der sexuellen Nötigung zwingt der Täter das Opfer mittels Gewalt oder Drohung zu der Vornahme oder Duldung von sexuellen Handlungen. Aufgrund der Schwere dieser Begehungsform der Nötigung wird sie im Strafgesetzbuch gesondert, außerhalb des Grunddelikts der normalen Nötigung behandelt und ist mit empfindlichen Strafen verbunden.
Im Wesentlichen manifestiert sich der Unterschied zwischen Nötigung und Erpressung in den unterschiedlichen Zielsetzungen und den spezifischen Tatbestandsmerkmalen beider Delikte.
Trotz der gemeinsamen Elemente von Zwang und Drohung, welche in beiden Tatbeständen enthalten sind, unterscheiden sie sich in ihren Intentionen, Zwecken und Voraussetzungen.
Gemäß § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) ist die Nötigung als Handlung definiert, durch welche eine Person eine andere unter Anwendung von Gewalt oder durch die Androhung eines erheblichen Übels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wobei Gewalt in diesem Kontext sowohl physischer Natur - durch durch unmittelbares Einwirken auf den Körper des Opfers - sein, als sich auch auf die Umgebung des Opfers, zum Beispiel durch das Blockieren eines Zugangs oder Weges beziehen.
Die Zielsetzung der Nötigung liegt somit darin, das Opfer zu einem spezifischen, vom Täter gewünschten Verhalten zu bewegen, ohne dass dieses Verhalten notwendigerweise mit der Absicht einer finanziellen, persönlichen Bereicherung des Täters verbunden sein muss. In der Regel soll mittels Nötigung eine bestimmte Reaktion oder Gehorsam des Opfers herbeigeführt werden. Grundsätzlich kommt jede denkbare Handlung als Ziel einer Nötigung in Betracht.
Ganz im Gegensatz dazu verfolgt die in § 253 StGB geregelte Erpressung einen ausdrücklich wirtschaftlichen Zweck. Im Falle einer strafrechtlich sanktionierten Erpressung bringt der Täter das Opfer durch Gewalt oder Androhung eines erheblichen Übels dazu eine Vermögensverfügung vorzunehmen, welche eine Bereicherung für den Täter oder eine Dritte Person zur Folge hat. Somit kann die Erpressung als spezifische Form der Nötigung betrachtet werden, welche eine Bereicherungsabsicht beinhaltet und bei dem Opfer zu einem Vermögensschaden führt.
Im Rahmen von Erpressungen werden typischerweise Geldforderungen unter Androhung von Gewalt oder Drohungen mit der Offenlegung von Informationen ("Erpresserbrief") gefordert. Die Erpressung ist somit einzig darauf ausgerichtet, eine Vermögensverschiebung zugunsten des Täters oder eines Dritten herbeizuführen und ist im Bezug auf die Zweck-Mittel-Relation immer als verwerflich anzusehen, da der Täter einer Erpressung zu seinem eigenen Vorteil die von ihm angedrohte Schädigung des Opfers ausnutzt.
Die Strafe und Sanktionen für eine Nötigung unterliegen den Bestimmungen des § 240 StGB und variieren gemäß den spezifischen Gegebenheiten und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Es sind unterschiedliche Strafrahmen anwendbar.
Bei einer einfachen Nötigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe vor. Der festgelegte Strafrahmen ermöglicht die Ausgestaltung der Strafe in Abhängigkeit von der Schwere des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung evtl. vorhandener mildernder Umstände, sodass in weniger gravierenden Fällen auch eine Geldstrafe verhängt werden kann oder bei Ersttätern auch die Aussetzung einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht gezogen werden kann.
Des Weiteren regelt § 240 Abs. 4 StGB die Möglichkeit, besonders schwere Formen der Nötigung als "besonders schwerer Fall" mit einem erhöhten Strafmaß zu ahnden. In derartig gewerteten und gesetzlich speziell normierten Fällen kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. Beispiele für diese besonders schweren Fälle sind die Nötigung einer schwangeren Frau zum Schwangerschaftsabbruch sowie der Missbrauch von Amtsbefugnissen.
Darüber hinaus können Fälle, in denen die Nötigung mit extremer Gewalt, besonderer Brutalität oder besonders schwerwiegenden Drohungen durchgeführt wird, ebenfalls als besonders schwerer Fall eingestuft werden. Eine Nötigung, die dazu führt, dass das Opfer eine Straftat begeht oder sich in einer ausweglosen Lage befindet, kann ebenso als besonders schwerer Fall mitsamt der erhöhten Strafandrohung eingestuft werden.
Wie bei allen Straftaten kommt der Beweislage eine maßgebliche Rolle dahingehend zu, ob ein Angeklagter verurteilt oder freigesprochen wird. Der konkrete Nachweis einer strafbaren Nötigung erfordert in aller Regel die Berücksichtigung mehrerer Faktoren und mehrerer unterschiedlicher Beweismittel, da Nötigungen oft im verborgenen geschehen und beim Opfer regelmäßig keine direkten physischen Beweise oder Spuren hinterlassen werden.
Das Gelingen des Nachweises einer strafrechtlich relevanten Nötigung hängt entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Opfers und dessen genereller Glaubwürdigkeit, sowie von materiellen Beweisen wie hervorgerufene Verletzungen oder WhatsApp-Nachrichten ab.
Wenn zusätzlich noch Tatzeugen vorhanden sind, gelingt der Nachweis oftmals auch mittels Zeugenaussagen. In besonderen Fällen, vornehmlich aber nicht ausschließlich bei der sexuellen Nötigung werden in Verbindung mit Aussagen von Zeugen oder des Opfers ggf. zudem psychologische Gutachten eingeholt.
Grundsätzlich stehen im Strafprozess wegen Nötigung - wie in jedem Strafverfahren - die folgenden Beweismittel zur Verfügung: Sachverständigenbeweis, Augenscheinsbeweis, Urkundsbeweis, Zeugenbeweis.
In Verfahren wegen Nötigung finden diese Beweise regelmäßig wie folgt Einzug in den Strafprozess:
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jascha Briel hat Rechtswissenschaften in Hamburg studiert. Bereits im Studium hat er frühzeitig einen strafrechtlichen Schwerpunkt gewählt und sich seit der Gründung der Kanzlei in Hamburg Schnelsen im Jahr 2016 auf das Rechtsgebiet Strafrecht spezialisiert und in einer Vielzahl von Fällen die Rechte von Mandanten in strafrechtlichen Verfahren vertreten.
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