Anonymisierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg

Ihr Rechtsanwalt für Berufungen im Strafverfahren

Gegen ein Urteil vom Amtsgericht können Sie in Berufung gehen

Sie wurden in Ihrer strafrechtlichen Angelegenheit wegen dem Vorwurf einer Straftat bereits vom Strafrichter oder dem Schöffengericht beim Amtsgericht zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt?

Sie waren bei dem Gerichtstermin der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder dem Schöffengericht nicht durch einen Anwalt vertreten, sondern haben erfolglos versucht sich selbst zu verteidigen? Oder waren Sie zwar anwaltlich vertreten, sind jedoch unzufrieden mit der Tätigkeit Ihres Verteidigers und dem Urteil des Gerichts?

Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, zum Beispiel weil die Geldstrafe zu hoch ist, sie keine Bewährungsstrafe erhalten haben, Ihnen die ausgeurteilte Freiheitsstrafe viel zu lang erscheint oder Sie von ihrer eigenen Unschuld überzeugt sind haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 1 Woche nach der mündlichen Verkündung des Urteils gegen dieses das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.

Durch die fristgemäße Berufungseinlegung wird das Urteil des Amtsgerichts nicht rechtskräftig, sondern die Angelegenheit wird erneut vor der dann zuständigen kleinen Strafkammer des zuständigen Landgerichts verhandelt.

Sind Sie also mit einem gegen Sie ergangenen erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts unzufrieden beauftragen Sie unverzüglich Rechtsanwalt Briel mit der Einlegung der Berufung und Ihrer anschließenden Verteidigung im Berufungsverfahren. 

Was ist die Berufung im Strafverfahren?

Die Berufung ist ein sogenanntes Rechtsmittel im Strafverfahren und dient der Überprüfung von Gerichtsurteilen durch ein anderes, höheres Gericht zwecks Vermeidung von Fehlurteilen und falschen Verurteilungen. Durch die fristgemäße Berufungseinlegung wird verhindert, dass ein Urteil rechtskräftig und vollstreckbar wird. Nach Rechtskraft kann nur noch in besonderen Ausnahmefällen gegen ein Strafurteil erfolgreich angegangen werden.

Die Berufung wird vor der kleinen Strafkammer des zuständigen Landgerichts verhandelt, wobei die Kammer mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden sowie zwei Laienrichtern (sog. Schöffen) besetzt ist.

Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung besteht die Möglichkeit, dass die Angelegenheit vollständig neu verhandelt wird, was bedeutet dass die vor dem Amtsgericht bereits durchgeführte Beweisaufnahme mitunter vollständig wiederholt wird und die Beweise vom Berufungsgericht auch neu bewertet werden können. Es ist also möglich dass neue, weitere Beweismittel in das Strafverfahren eingeführt werden können oder aber an die Zeugen welche im Berufungsverfahren erneut gehört werden weitergehende und ggf.  gänzlich andere Fragen gestellt werden; was insbesondere dann häufig der Fall ist, wenn erstinstanzlich vor dem Amtsgericht noch keine Verteidigung durch einen Strafverteidiger stattgefunden hat.
Das Berufungsgericht würdigt dabei die von ihm im Rahmen der Beweisaufnahme erhobenen Beweise selbst und ist an die vorherigen Feststellungen des Amtsgerichts nicht gebunden, so dass es sein kann dass ein Verfahrensgegenstand vom Berufungsgericht gänzlich anders beurteilt wird, als es das Amtsgericht zuvor getan hat.

Am Ende des Berufungsverfahrens steht erneut ein Strafurteil, also die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) oder ein Freispruch.

Gegen dieses Berufungsurteil kann nur noch durch Einlegung der Revision vorgegangen werden. Die Revision muss auch innerhalb einer Woche nach der mündlichen Verkündung des Berufungsurteils bei dem dann zuständigen Gericht (in der Regel Oberlandesgericht / OLG oder Bundesgerichtshof / BGH) eingelegt werden. Der Hauptunterschied zwischen Revision und Berufung ist, dass im Wege der Revision ein Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft wird. Eine Beweisaufnahme findet vor dem Revisionsgericht nicht mehr statt, so dass die Tatsachen (der Sachverhalt) für das Revisionsgericht so feststeht, wie er zuvor vom Amts- oder Landgericht festgestellt wurde.

Mögliche Ziele einer Berufung

Es gibt gänzlich unterschiedliche Ziele welche mit der Einlegung der Berufung erreicht werden können und sollen.

Zum einen ist die zeitliche Verzögerung welche durch das Berufungsverfahren entsteht mitunter enorm. Während dieser Zeit gilt der Angeklagte trotz des Urteils vom Amtsgericht aufgrund der bestehenden gesetzlichen Unschuldsvermutung als unschuldig, da seine Schuld noch nicht rechtskräftig durch Urteil festgestellt wurde. Durch die Berufung kann also im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Haftantritt um einige Monate verzögert werden. Auch im Falle der Verurteilung zu einer hohen Geldstrafe kann durch das Einlegen der Berufung die Zahlung dieser um einige Monate nach hinten geschoben werden, wodurch ggf. Möglichkeiten bestehen noch eine höhere Geldsumme aufzubringen. Ebenfalls sinnvoll kann eine Berufung dann sein, wenn das Amtsgericht keine Bewährungsstrafe mehr verhängt hat und durch die zusätzlich bis zur Berufungshauptverhandlung ohne weitere Begehung einer Straftat verstrichene Zeit eine günstige Legalprognose erteilt werden kann oder aber die Zeit genutzt wird um beispielsweise therapeutische Angebote wahrzunehmen, etc.

Nicht selten kommt es vor, dass das Urteil des Amtsgerichts als zu hoch empfunden wird. Hier ist das Ziel der Berufung die Verurteilung zu einer milderen Strafe, also zu einer geringeren Geldstrafe, einer Geldstrafe statt Freiheitsstrafe oder auch das Aussetzen einer Freiheitsstrafe zur Bewährung.

In geeigneten Fällen ist es im Rahmen des Berufungsverfahrens auch möglich noch eine Einstellung des Verfahrens, häufig gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a Abs. 2 StPO zu erwirken.

Grundsätzlich hat nicht nur der Verurteilte das Recht Berufung gegen ein Urteil einzulegen, sondern die Staatsanwaltschaft besitzt ebenfalls die Möglichkeit von diesem Rechtsmittel Gebrauch zu machen, wenn diese mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden ist.

Für ein mögliches Berufungsurteil ist es von entscheidender Bedeutung ob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts ebenfalls Berufung eingelegt hat oder nicht.

Sofern nämlich die Berufung nur von dem Verurteilten eingelegt wurde und die Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts akzeptiert hat, besteht aufgrund des sog. Verschlechterungsverbots nicht das Risiko, dass das Urteil des Berufungsgerichts härter ausfällt als das vorherige Urteil des Amtsgerichts. Die Rechtsfolge, also die Höhe der Geldstrafe oder die Dauer einer Freiheitsstrafe darf in diesem Fall nicht höher, bzw. länger sein als es das Amtsgericht in seinem Urteil bestimmt hatte.

Wenn allerdings sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat oder die Berufung ausschließlich von Seiten der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Verurteilten eingelegt wurde, besteht dieses Verschlechterungsverbot nicht und das Berufungsgericht darf sowohl mildere, als auch härtere Sanktionen verhängen als es das Amtsgericht vorher getan hat.

Ein erfahrener Strafverteidiger hilft Ihnen in Ihrer konkreten Situation dabei die für Sie in Frage kommenden Ziele einer Berufung zu identifizieren und berät Sie hinsichtlich der Chancen diese umzusetzen, selbstverständlich ohne dabei auch das ggf. bestehende Risiko außer Acht zu lassen.

Beschränkung der eingelegten Berufung

Eine Berufungsbeschränkung im Strafrecht bezieht sich auf die Möglichkeit, dass eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil nicht das gesamte Urteil, sondern lediglich bestimmte Teile desselben betrifft. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der wirksamen Beschränkung einer eingelegten Berufung sind in § 318 StPO normiert.

Durch die Beschränkung der Berufung wird diese auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt konzentriert, wie etwa die Strafzumessung sofern der Schuldspruch unverändert bleiben soll.

Die eingelegte Berufung kann dabei auf eindeutig definierte Teile des Urteils beschränkt werden, wie zum Beispiel die Höhe der Strafe oder spezifische Rechtsfolgen.  Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung ist, dass die beschränkten Teile des Urteils in rechtlicher und faktischer Hinsicht eigenständig vom Berufungsgericht beurteilbar sein, ohne dass eine Überprüfung des restlichen Urteils erforderlich wäre. 

Ist die Beschränkung der Berufung wirksam, so wird mit der Beschränkung der nicht angefochtene Teil des Urteils rechtskräftig, während ausschließlich der angefochtene Teil Gegenstand der erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht ist.

Während die Berufung innerhalb der Berufungseinlegungsfrist eingelegt sein muss damit diese Wirkung entfalten kann, ist es rechtlich problemlos möglich und in vielen Fällen auch üblich, dass die Beschränkung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Eine Berufungsbeschränkung kann grundsätzlich auch noch in der Berufungshauptverhandlung erklärt werden.

Wird keine derartige Beschränkung formuliert, gilt mit einer eingelegten Berufung das gesamte Urteil als angefochten.

Beispiel für eine Berufungsbeschränkung:
Ein Angeklagter wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Während er mit dem Schuldspruch - also der Feststellung, dass er schuldhaft und rechtswidrig einen Diebstahl begangen hat - einverstanden ist, hat er Bedenken hinsichtlich der Strafhöhe.
In diesem Fall kann er eine Berufung einlegen, die er auf die Strafzumessung beschränkt, in der Hoffnung dass das Berufungsgericht auf eine mildere Strafe, ggf. sogar eine Geldstrafe erkennt. Das Berufungsgericht wird folglich nur die rechtlichen Aspekte der Strafhöhe prüfen, nicht jedoch den Schuldspruch.

Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kann vom Berufungsgericht jedoch auch als unwirksam erachtet werden, wenn die Schuldfeststellung im erstinstanzlichen Urteil fehlerhaft ist oder die Beschränkung der Berufung im Widerspruch zu den im Ersturteil getroffenen Feststellungen steht.

Ob und in welchen Fällen die Beschränkung einer eingelegten Berufung sinnvoll ist, wann im konkreten Fall der richtige Zeitpunkt für eine Berufungsbeschränkung ist und auch welche positiven wie negativen kostenrechtlichen Folgen eine Beschränkung der Berufung haben kann, kann ein im Berufungsrecht erfahrener Strafverteidiger im persönlichen Gespräch gemeinsam mit Ihnen erörtern.

Berufungsbegründung

Die Berufung kann, muss aber nicht zwingend begründet werden. § 317 der Strafprozessordnung (StPO) bestimmt insoweit, dass die Berufung innerhalb einer Woche nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden soll. Da es sich nur um eine sogenannte "soll-Vorschrift" handelt ist die Begründung jedoch nicht zwingend, so dass eine fehlende Begründung im Regelfall nicht zur Unzulässigkeit der eingelegten Berufung führt.

Ob eine Begründung im Einzelfall förderlich und erforderlich ist, wird Ihr Verteidiger mit Ihnen für Ihren konkreten Einzelfall besprechen. Oftmals kommt es auch in Betracht die eingelegte Berufung zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich zu begründen, etwa wenn bis zur Berufungshauptverhandlung noch neue Beweismittel erlangt werden konnten, sich die Lebensumstände des Angeklagten verändert haben oder eine anderweitige Einigung (z.B. Verfahrenseinstellung) mit der Staatsanwaltschaft nicht herbeigeführt werden konnte. Insbesondere bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung ist eine Begründung jedoch häufig auch obsolet.

Rücknahme der Berufung

Eine einmal eingelegte Berufung kann grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden. Nach Beginn der Berufungshauptverhandlung ist eine Rücknahme jedoch ausschließlich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.

Es gibt diverse Fallkonstellationen in denen es zunächst sinnvoll ist, fristwahrend ein Rechtsmittel wie die Berufung einzulegen und dieses zu einem späteren Zeitpunkt zurückzunehmen, etwa wenn mit der Berufung nur die Rechtskraft eines Strafurteils hinausgezögert werden soll, wenn sichergestellt werden soll dass nicht ausschließlich die Staatsanwaltschaft in Berufung geht oder wenn einst in Aussicht stehende neue Beweise sich nicht realisieren ließen.

Ihr Rechtsanwalt wird Sie über die Möglichkeiten, Chancen und Risiken welche mit einer Berufungsrücknahme verbunden sind aufklären.

Rechtsanwalt Jascha Briel

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jascha Briel hat Rechtswissenschaften in Hamburg studiert. Bereits im Studium hat er frühzeitig einen strafrechtlichen Schwerpunkt gewählt und sich seit der Gründung der Kanzlei in Hamburg Schnelsen im Jahr 2016 auf das Rechtsgebiet Strafrecht spezialisiert und in einer Vielzahl von Fällen die Rechte von Mandanten in strafrechtlichen Verfahren - auch Berufungsverfahren - vertreten.

Telefon: 040 / 58 91 79 01
E-Mail: kontakt@strafrecht-schnelsen.de

Kanzlei in Hamburg (Schnelsen)

Anschrift:

Rechtsanwalt Jascha Briel
Glißmannweg 1
22457 Hamburg

Kontakt:

Telefon: 040 / 58 91 79 01
Telefax: 040 / 58 13 17
E-Mail: kontakt@strafrecht-schnelsen.de

Kontaktformular

Rechtsanwalt Jascha Briel - Individuelle Strafverteidigung nach Maß in Hamburg-Schnelsen

Telefon: 040 / 58 91 79 01 | Adresse: Glißmannweg 1 - 22457 Hamburg (Schnelsen)

©2025 Rechtsanwalt Jascha Briel. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.