Sie haben einen Anklage vom Gericht erhalten?

Nach Erhalt einer Anklageschrift vom Amtsgericht oder Landgericht schnell handeln!

Häufig nehmen Mandanten Kontakt zu einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf, weil sie eine Anklage vom Gericht erhalten haben. Eine Anklageschrift kommt stets in der gleichen Aufmachung daher: Ein Schreiben vom zuständigen Amtsgericht oder Landgericht, zugestellt mit der Post mittels Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag) in welchem ausgeführt ist:

„In der Strafsache gegen Sie erhalten Sie anliegend eine Anklageschrift übersandt.
Sie können innerhalb einer Woche die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen.“

Wenn Sie in der strafrechtlichen Angelegenheit bislang noch keinen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragt haben, ist der Erhalt einer Anklage der späteste Zeitpunkt, zu dem Sie Kontakt zu einem Anwalt und Strafverteidiger Ihres Vertrauens aufnehmen sollten um die Chancen für eine sachgerechte Verteidigung und einen möglichst positiven Verfahrensausgang deutlich zu erhöhen.

Während der Ablauf des Strafverfahrens für den Anwalt und Strafverteidiger als Routineprozess gilt, stellt der Erhalt einer Anklageschrift die betroffene Person häufig vor besondere psychische Herausforderungen und das Gefühl nicht weiter zu wissen. Selbst wenn bei dem Betroffenen Ideen vorhanden sind, welche Beweise vor Gericht für die eigene Unschuld herangezogen werden sollten oder welche Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht werden sollen, ist dieser schnell ratlos wenn es um die korrekte Form und auch die Beurteilung von evtl. nachteiligen Folgen eines Handelns auf eigene Faust geht. In dieser Situation ist ein erfahrener Strafverteidiger mit seiner Expertise und seinem Engagement Gold wert. 

Bedeutung einer Anklageschrift

Wenn Sie eine Anklageschrift vom Gericht erhalten haben bedeutet dies, dass die zuständige Staatsanwaltschaft in einem gegen Sie geführten Strafverfahren nach dem Abschluss der Ermittlungen Anklage bei dem zuständigen Amts- oder Landgericht gegen Sie erhoben und hierfür die Ermittlungsakte gemeinsam mit der Anklageschrift und dem Antrag das Hauptverfahren zu eröffnen dem Gericht vorgelegt hat.

Eine Anklage wird seitens der Staatsanwaltschaft immer dann erhoben, wenn aus deren Sicht auf Grundlage der Ermittlungen eine Verurteilung vor Gericht wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebende Beweislage muss aus Sicht der Staatsanwaltschaft also tragfähig genug sein um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Ziel der Anklage ist also die strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen im Hauptverfahren, im Rahmen einer Hauptverhandlung vor Gericht.

Der Anklage vorausgegangen ist häufig eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei. In vielen Fällen folgen Beschuldigte einer solchen Vorladung, in der Hoffnung durch eine frühzeitige Aussage vor der Polizei die Angelegenheit aus der Welt räumen und die Kuh sozusagen vom Eis holen zu können, indem die eigene Sichtweise auf die Sachlage geschildert wird.
Entsprechend überrascht sind - insbesondere unschuldige und bislang nicht vom Anwalt vertretene - Betroffene, wenn Ihnen dann einige Monate nach der Aussage bei der Polizei eine Anklageschrift übersandt wird. Dies bedeutet konkret: Die Staatsanwaltschaft hat Ihren Ausführungen keinen Glauben oder kein übergeordnetes Gewicht beigemessen, ist vielmehr von Ihrer Schuld überzeugt und hat daher Anklage erhoben. Nicht selten haben die Betroffenen aufgrund mangelnder juristischer Kenntnisse und fehlendem Überblick durch ihre vorherige Aussage bei der Polizei sich sogar erfolgreich zum Beweismittel gegen sich selbst gemacht und den Ermittlungsbehörden dadurch geholfen die für eine Anklageerhebung notwendigen Puzzlesteine zusammenzusetzen. Aus diesem Grund bewahrheitet sich der grundsätzliche Rat: "Ohne meinen Anwalt sage ich nichts!". Im Zweifelsfall ist es in strafrechtlichen Verfahren genau wie der Volksmund sagt: Reden ist Silber, schweigen ist Gold!

In anderen Fällen wird der Vorladung als Beschuldigter zur Polizei von dem Betroffenen aus vielfältigen Gründen nicht folge geleistet, ohne einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.  Wenn dann einige Monate nach der Vorladung die Anklageschrift im Briefkasten liegt, geht die Staatsanwaltschaft auch in diesen Fällen aufgrund der Aktenlage davon aus, dass eine strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlich ist, auch wenn Sie sich bislang zu dem erhobenen Tatvorwurf noch gar nicht eingelassen haben und zuvor evtl. davon ausgingen, dass die Ermittlungsbehörden Ihre Unschuld auch ohne Ihre Mitwirkung erkennen.

In beiden Fällen sollten Sie für eine möglichst erfolgreiche Verteidigung spätestens jetzt nach Erhalt der Anklageschrift als Rechtsanwalt einen erfahrenen Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Zwischenverfahren - Hauptverfahren abwenden

Aus der Sicht des Beschuldigten stellt die Erhebung der Anklage gleichzeitig den Ausschluss der Optionen für den Erlass eines Strafbefehls oder eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens dar, da diese Möglichkeiten mit der Anklageerhebung vor Gericht und dem damit einhergehenden Beginn des sogenannten Zwischenverfahrens enden.

Aus diesem Grund stellt sich für den Angeschuldigten - so wird der Beschuldigte im Zwischenverfahren bezeichnet - die Frage, ob das Verfahren womöglich auf anderem Wege noch abgewendet oder verhindert werden kann.

Ein Strafverteidiger hat im Zwischenverfahren grundsätzlich die Möglichkeit, Einwände gegen die Anklage zu erheben, welche in der Rücknahme der Anklage seitens der Staatsanwaltschaft oder aber in der Verhinderung der Eröffnung des Hauptverfahrens resultieren können.

Solange die gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch aussteht, steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich offen, die Anklage zurückzunehmen. In diesem Kontext kann der Angeschuldigte mit seinem Anwalt eine Rücknahme der Anklage anstreben, insbesondere durch die Vorlage neuer Beweise, die zu einer Neubewertung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft führen. Des Weiteren kann der Angeschuldigte mit Hilfe seines Rechtsanwalts im Zwischenverfahren einen Vergleich mit der Staatsanwaltschaft anstreben. Ziel einer solchen vergleichsweise Einigung ist häufig die Einstellung des Verfahrens (z.B. gem. § 153a StPO), was  in geeigneten Fällen dann möglich ist, sofern dem Beschuldigten Auflagen oder Weisungen erteilt werden, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen. Eine Einstellung kann in Einzelfällen auch ohne solche Auflagen oder Weisungen erfolgen, immer dann wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht und die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen wäre (§ 153 StPO). Bei mehreren vorgeworfenen Straftaten können auch einzelne Tatvorwürfe eingestellt werden, wenn diese neben anderen Tatvorwürfen nicht bedeutend ins Gewicht fallen (§ 154 StPO).

Es ist zu beachten, dass nach Einleitung des Hauptverfahrens eine Rücknahme der Anklage durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr möglich ist. Angesichts der in der Regel sehr kurzen Fristen, innerhalb derer der Angeschuldigte zu den Vorwürfen Stellung nehmen kann, sollte mit der Beauftragung eines erfahrenen Rechtsanwalts und Strafverteidigers keine wertvolle Zeit verloren gehen. 

Die Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Eröffnung des Hauptverfahrens (und Anberaumung einer Hauptverhandlung im Gerichtssaal) obliegt letztendlich dem zuständigen Gericht. Dennoch kann die Verhinderung des Hauptverfahrens grundsätzlich auch herbeigeführt werden, was von Ihrem Rechtsanwalt allerdings exzellentes Verhandlungsgeschick und umfangreiche juristische Expertise und selbstverständlich Erfahrung als Strafverteidiger erfordert.
Sollte Ihr Verteidiger zum Beispiel erkennen, dass der in Betracht kommende Straftatbestand schon nach Aktenlage nicht erfüllt ist oder Gründe existieren welche eine Tatbegehung gerechtfertigt oder entschuldigt haben, wie z.B. Notwehr, besteht auch im Zwischenverfahren die Möglichkeit, dass das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt und sich die Angelegenheit damit für Sie erledigt hat.

Vorbereiten der Hauptverhandlung bei Nichtabwendung

Selbst in den Fällen in denen eine Eröffnung des Hauptverfahrens nicht verhindert werden kann ist es äußerst empfehlenswert, sich unmittelbar nach Eingang der Anklageschrift bei Ihnen mit einem im Strafrecht versierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Dieser kann und wird als Ihr Verteidiger sofort Akteneinsicht in die Verfahrensakte nehmen und die im Hauptverfahren durchzuführende Hauptverhandlung mit Ihnen ausgiebig vorbesprechen um Sie im Gerichtstermin vor dem Strafgericht bestmöglich zu verteidigen. Je mehr Zeit Ihrem Rechtsanwalt für eine umfangreiche und sachgerechte Vorbereitung der Angelegenheit zur Verfügung steht, desto höher ist häufig die Effektivität der Verteidigung. 

Wenn Sie einen erfahrenen Strafverteidiger in Hamburg suchen, stehe ich Ihnen mit meiner Expertise und Fachkenntnis sehr gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meiner Rechtsanwaltskanzlei in Hamburg (Schnelsen). Grundsätzlich ist mir auch eine bundesweite Vertretung als Ihr Anwalt möglich.

Rechtsanwalt Jascha Briel

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jascha Briel hat Rechtswissenschaften in Hamburg studiert. Bereits im Studium hat er frühzeitig einen strafrechtlichen Schwerpunkt gewählt und sich seit der Gründung der Kanzlei in Hamburg Schnelsen im Jahr 2016 auf das Rechtsgebiet Strafrecht spezialisiert und in einer Vielzahl von Fällen die Rechte von Mandanten in strafrechtlichen Verfahren vertreten.

Telefon: 040 / 58 91 79 01
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