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Vergewaltigung, rechtliche Konsequenzen, Strafe, zerstörte Existenzen – die Auswirkungen von Vergewaltigungsvorwürfen sind fast immer besonders tiefgreifend und betreffen sowohl die Opfer als auch die (mutmaßlichen) Täter.
Nach einem Vorfall wird das Leben der betroffenen Person gravierend verändert. Die Beweisaufnahme stellt häufig eine besondere Herausforderung für den Verteidiger dar, da häufig Aussage gegen Aussage steht und weitere Beweismittel wie Zeugen nicht zur Verfügung stehen.
Personen, die zu Unrecht einer Vergewaltigung beschuldigt werden, sehen sich nicht nur der Gefahr einer empfindlichen strafrechtlichen Verurteilung ausgesetzt, sondern ihr gesamtes berufliches und privates Umfeld kann schon allein durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erheblich beeinträchtigt, sowie durch Maßnahmen wie Untersuchungshaft oft auf Dauer zerstört werden.
Berühmte, durch die Medienlandschaft gegangene Fälle haben diese Problematik in der Vergangenheit eindrücklich illustriert. Nicht selten gestaltete sich eine berufliche und private Rehabilitation nach einer Verurteilung, aber auch nach einem Freispruch als ein langwieriger und komplizierter Prozess.
Ein kompetenter Strafverteidiger, der auf Vergewaltigung und Sexualstrafrecht spezialisiert ist, ist unerlässlich, um den besonderen Herausforderungen eines Verfahrens, das mit dem Vorwurf der Vergewaltigung verbunden ist, gewachsen zu sein.
Überblick
Das wichtigste zum Tatbestand der Vergewaltigung
Der Tatbestand der Vergewaltigung ist gemäß § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) eine umfassende Regelung innerhalb der Kategorie der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Der Begriff, der im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nur als Vergewaltigung bekannt ist, untergliedert sich in der Systematik der Sexualstraftaten in § 177 StGB in die spezifischen Delikte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Übergriffe.
Die Abgrenzung zwischen diesen Tathandlungen ist oft fließend und stellt eine erhebliche Herausforderung für das Gericht, die Verteidigung und auch die Staatsanwaltschaft dar.
Bereits der Wortlaut des Paragrafen verdeutlicht die Komplexität sowie die Schwierigkeiten bei der Beweisführung hinsichtlich der Differenzierung zwischen den einzelnen Tathandlungen. Gerade die präzise Abgrenzung ist jedoch von maßgeblicher Bedeutung, da die Strafrahmen je nach konkreter Tatbegehungsform mitunter deutlich variieren.
Ergänzend zu den in § 177 StGB geregelten Tatbeständen stellt § 178 StGB darüber hinaus eine Qualifikation dar, die das Vorliegen einer Tathandlung gemäß § 177 StGB mit zusätzlicher Todesfolge des Opfers beschreibt.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden sämtliche sexuellen Tathandlungen welche gegen den Willen des Opfers ausgeführt werden häufig unter dem Sammelbegriff "Vergewaltigung" zusammengefasst. Diese Einordnung ist rechtssystematisch jedoch nicht korrekt.
Rechtssystematisch stellt die Vergewaltigung eine Qualifikation der sexuellen Nötigung dar. Von der sexuellen Nötigung sind sexuelle Handlungen erfasst, welche gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden; also Fälle, in denen das Opfer von einem anderen genötigt wird, sexuelle Handlungen von Dritten an sich zu dulden oder an Dritten vorzunehmen. In den Fällen der sexuellen Nötigung erfolgt die Nötigungshandlung durch Gewalt, durch eine Drohung oder durch das Ausnutzen einer hilflosen Lage des Opfers. Aufgrund des Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zählt auch bereits die sexuelle Nötigung als Verbrechen.
Damit eine Tat als Vergewaltigung im Rechtssinne eingestuft werden kann müssen noch weitere, erschwerende Tatumstände zu einer verwirklichten sexuellen Nötigung hinzutreten, namentlich der Vollzug des Beischlafs mit dem Opfer oder dem Beischlaf ähnliche Handlungen, welche das Opfer besonders erniedrigen.
Der sexuelle Übergriff wurde erst im Jahr 2016 infolge einer Verschärfung des Sexualstrafrechts als eigener Tatbestand im Rahmen des § 177 StGB eingeführt. Für die Verwirklichung des Straftatbestands des sexuellen Übergriffs genügt es, wenn das Opfer eine vorgenommene sexuelle Handlung verbal abgelehnt hat oder der Täter einen Überraschungsmoment für die Durchführung einer sexuellen Handlung ausnutzt. Die Gefahr der Begehung eines sexuellen Übergriffs besteht immer dann, wenn sexuelle Handlungen vorgenommen werden, obwohl die Situation zwischen den Beteiligten Personen mangels einer ausdrücklichen Einwilligung zur Vornahme der sexuellen Handlungen undurchsichtig und unklar ist.
Nicht von dem Tatbestand des § 177 StGB umfasst ist die sogenannte sexuelle Belästigung. Diese ist in § 184i StGB geregelt und umfasst Situationen in welchen das Opfer durch die Vornahme einer sexuellen Handlung überrumpelt wird, wodurch Verhaltensweisen wie ein spontaner Kuss oder auch das spontane anfassen in den Bereich der Strafbarkeit rücken und mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können.
Welche konkrete Strafe bei dem Vorwurf einer Vergewaltigung erwartet werden kann, hängt maßgeblich von den individuellen Tatumständen ab. Den grundsätzlichen Strafrahmen - also den Bereich aus welchem das Gericht die für den Fall individuelle Strafe zu bemessen hat - beträgt Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren. Damit ist eine Bewährungsstrafe bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung ausschließlich bei Verhängung der Mindeststrafe grundsätzlich möglich.
Da § 177 StGB im Detail in einzelne Tatbestände und Bereiche untergliedert ist, kommt der Ermittlung des exakten Tatverlaufs und der gesamten Beweisfindung und Beweiswürdigung eine Schlüsselrolle hinsichtlich der korrekten Einordnung der Tat zu.
Bezüglich der Qualifikation des § 178 StGB, welcher Vergewaltigung mit Todesfolge unter Strafe stellt können mitunter komplexe Abgrenzungsprobleme zum Tatbestand Mord (§ 211 StGB) entstehen, zum Beispiel wenn der Täter zur Verdeckung seiner Tat, also aus Angst davor verraten zu werden, das Opfer vorsätzlich tötet. Sofern eine Vergewaltigung mit Todesfolge als Mord klassifiziert wird, droht dem Täter grundsätzlich lebenslange Freiheitsstrafe.
Wichtig: Für die ganz konkrete Straferwartung innerhalb des Strafrahmens des § 177 StGB kommt es stets auf den individuellen Einzelfall, also auf alle Tatumstände sowie die wesentlichen Begleitumstände der Tat an. Das Gericht hat diese im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen und erkennt anschließend auf die konkrete Strafe innerhalb des genannten Strafrahmens. Freiheitsstrafen bis maximal 2 Jahre Dauer können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Maßgeblich dafür, dass Ihre Strafe im Falle einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung so niedrig wie möglich ausfällt ist, dass zumindest sämtliche strafmildernde Gesichtspunkte geltend gemacht und entsprechend gewürdigt werden. Hierzu berät Sie Rechtsanwalt Briel in der auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzlei in Hamburg (Schnelsen) gerne ausführlich.
Im Falle einer Strafverfahrens wegen Vergewaltigung können sich strafmildernde Umstände insbesondere auch aus dem Verhalten des Täters nach der Tat, (sog. Nachtatverhalten) abgeleitet werden.
Sofern ein Täter in diesem Zusammenhang nach einem Ausgleich mit dem Opfer strebt, beweist dieser Verantwortung und kann, je nach den ganz spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls, mit einer geringeren, bzw. milderen Strafe rechnen.
Hierbei können Zahlungen von Schmerzensgeld oder die Übernahme von Behandlungskosten ebenso relevant sein, wie das für eine erfolgreiche Strafmilderung unerlässliche Zeigen von Reue und Einsicht, was häufig auch mit einem umfassenden oder zumindest teilweise erfolgenden Geständnis verbunden ist. Gerade die Bedeutung eines Geständnisses als umfassender Beitrag zur Aufklärung der vorgeworfenen Vergewaltigung ist ein bei der Strafzumessung und der konkret zu erwartenden Strafhöhe ein gewichtiger Faktor für mildernde Umstände, insbesondere dann wenn dem Opfer der Tat durch das Geständnis eine oftmals traumatisierende Aussage vor Gericht erspart bleiben kann.
Häufig werden Vergewaltigungen in Verbindung mit ein- oder beidseitigem Alkohol- und/oder Drogenkonsum begangen, infolge dessen sowohl Unrechtsbewusstsein, als auch Steuerungs- und Handlungsfähigkeit beim Täter aber auch beim Opfer mitunter massiv eingeschränkt sein können. Auch in diesen Fallkonstellationen sind strafmildernde Umstände grundsätzlich denkbar.
Die konkrete Höhe einer für den Vorwurf der Vergewaltigung vom Gericht ausgeurteilten Strafe hängt immer von den individuellen Faktoren des Einzelfalls ab, so dass für die Strafzumessung grundsätzlich alle Aspekte der ganz konkreten Tatbegehung, das Vor- und Nachtatverhalten des Täters aber auch die schwere der Tatfolgen für das Opfer eine maßgebliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere bei strafrechtlichen Angelegenheiten, die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zum Gegenstand haben, sind sich diametral konträr gegenüberstehende und widersprechende Aussagen von (vermeintlichem) Opfer und (behauptetem) Täter häufig anzutreffen.
Dies ist häufig dann der Fall, wenn sich die Tathandlung innerhalb einer noch bestehenden oder früheren Beziehung zwischen den Beteiligten abspielt. Diese besonders kritische Situation eröffnet für die Strafverteidigung sowohl Chancen als auch Risiken, denn bei der Bewertung der Beweislage und der Einordnung der Beweise ist nicht nur die materielle Spurenlage von immenser Bedeutung für die Wahrheitsfindung und die Verteidigung, sondern es kommt oftmals auch ganz maßgeblich auf psychologische Bewertungen und Einschätzungen der Aussagen von Tätern und Opfern an, deren Bedeutung für eine aktive Strafverteidigung kaum zu unterschätzen ist.
Strafrechtliche Verfahren welche Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung zum Gegenstand haben sind für alle involvierten Personen und alle Beteiligten äußerst belastend. Wenngleich die Hauptlast oftmals auf dem Opfer der begangenen Straftat liegt, erfährt aber auch der (mutmaßliche) Täter erheblichen psychischen und gesellschaftlichen Druck, selbst wenn sich später seine Unschuld herausstellen sollte.
Allein der Vorwurf eine Vergewaltigung begangen zu haben kann schwerwiegende persönliche Konsequenzen nach sich ziehen, da insbesondere der Vorwurf der Vergewaltigung in der Gesellschaft, bei Freunden, Kollegen und Familie auch nach einem Freispruch weiterhin haften bleiben kann, was dazu führt dass der Vergewaltigung beschuldigte Personen oftmals völlig unabhängig vom Ausgang eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens vor den Scherben ihres gesamten bisherigen Lebens stehen.
Daher ist es von entscheidender Bedeutung, im dem Falle dass Ihnen eine Vergewaltigung vorgeworfen wird, umgehend einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren. Dieser auf Strafrecht spezialisierte Anwalt kann dabei helfen, sicherzustellen, dass z.B. Informationen nicht unnötig an die Öffentlichkeit gelangen, und gegebenenfalls auch ganz gezielt Einfluss auf die Medienberichterstattung nehmen.
Darüber hinaus ist es Aufgabe der Verteidigung in geeigneten Fällen, bereits während der Ermittlungen belastende Maßnahmen wie Untersuchungshaft zu vermeiden.
In vielen Fällen führt die "Aussage gegen Aussage Situation" letztendlich zu einem Freispruch, oft mit der Begründung „Freispruch aus Mangel an Beweisen“. Diese oftmals als "Freispruch zweiter Klasse" bezeichnete Begründung ist jedoch ein vollständiger Freispruch und Ausdruck des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" bzw. "im Zweifel für den Angeklagten" und der grundsätzlich bestehenden Unschuldsvermutung, welche so lange gilt bis eine Schuld rechtskräftig bewiesen wurde. Insbesondere in der hier beschriebenen Konstellation kommt vor diesem Hintergrund der tiefen und eindringlichen Auseinandersetzung des Strafverteidigers insbesondere auch mit den Aussagen des Opfers sowie deren psychologischer Bewertung eine immense Bedeutung zu.
Für alle Beteiligten besonders problematisch und dennoch recht häufig anzutreffen ist die Situation, dass ein vermeintliches Opfer einer Vergewaltigung oder einer anderen sexuellen Nötigung die vorgebliche Tat trotz besseren Wissens bei der Polizei anzeigt, z.B. aus Scham über einen stattgefunden einvernehmlichen Sexualkontakt.
Diese Situation ist in einigen Aspekten durchaus eng mit der "Aussage-gegen-Aussage Problematik" verwandt, doch während der klassischen Aussage-gegen-Aussage Situation oft eine auf Täter- und Opferseite gänzlich unterschiedliche Interpretation der Geschehensabläufe zugrunde liegt, hat das vermeintliche Opfer in der hier zugrundeliegenden Situation eine bewusste Falschaussage gegenüber der Polizei getätigt und bewusst wahrheitswidrig eine Person der Begehung einer schwerwiegenden Straftat wie Vergewaltigung bezichtigt, welche diese Person gar nicht begangen hat.
Die Motive für ein derartiges Vorgehen auf der Seite des vermeintlichen Opfers sind vielfältig. Oft spielen kulturelle Gründe eine Rolle, z.B. wenn vorehelicher Sexualkontakt kulturell oder religiös nicht geduldet wird und Dritte von einer sexuellen Beziehung mitbekommen haben. Aber auch die Angst vor einer Schwangerschaft nach einem Seitensprung, die selbst empfundene Scham nach einer einvernehmlichen sexuellen Entgleisung und die Angst vor der Entdeckung sexueller Untreue trotz bestehender Partnerschaft führen dazu, dass tatsächlich nicht begangene Vergewaltigungen und Sexualstraftaten bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden.
Für den vermeintlichen Täter führt die Konfrontation mit einem derart schweren Tatvorwurf nicht selten zu empfindlichen Einschnitten im familiären Umfeld und im Freundeskreis. Auch das berufliche Umfeld kann betroffen sein, insbesondere dann wenn aufgrund der erhobenen Vorwürfe Untersuchungshaft verhängt wird. Selbst wenn in den Fällen der falschen Verdächtigung die Vorwürfe oftmals ausgeräumt werden können, bleibt oftmals ein Makel im gesellschaftlichen Ansehen zurück, weswegen es auch in diesen Fällen ratsam ist, möglichst zeitnah einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen.
Aber auch das vermeintliche Opfer der von ihm selbst zur Anzeige gebrachten Tat muss mit den Konsequenzen der falschen Verdächtigung leben. Zum einen stellt die bewusst wahrheitswidrige falsche Verdächtigung eine Person habe eine Straftat begangen und die Anzeige dieser vermeintlichen Tat bei der Polizei selbst eine Straftat dar für welche sich das vermeintliche Opfer als Täter verantworten muss, zum anderen wird mit der falschen Verdächtigung allen tatsächlichen Opfern von Sexualstraftaten, welche einer Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung zum Opfer gefallen sind ein Bärendienst erwiesen, da die grundlegende Bereitschaft seitens der Ermittlungsbehörden und Gerichte, den Aussagen eines Opfers einer Straftat zunächst unvoreingenommen Glauben zu schenken durch solche falschen Verdächtigungen mitunter massiv geschädigt wird und das bestehende Vertrauen der Ermittlungsbehörden untergraben wird.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jascha Briel hat Rechtswissenschaften in Hamburg studiert. Bereits im Studium hat er frühzeitig einen strafrechtlichen Schwerpunkt gewählt und sich seit der Gründung der Kanzlei in Hamburg Schnelsen im Jahr 2016 auf das Rechtsgebiet Strafrecht spezialisiert und in einer Vielzahl von Fällen die Rechte von Mandanten in strafrechtlichen Verfahren vertreten.
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